Finanzierung

Für mehr Autonomie und Selbstverwaltung

Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu zu justieren. Voraussichtlich ab 2015 werden die jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen. Mit dem GKV-FQWG wird verhindert, dass Krankenkassen noch nach altem Recht zusätzliche Finanzmittel über einen pauschalen Zusatzbeitrag erheben müssen. Das ist gut.

Mit der Abschaffung des einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags entspricht die Regierung einer zentralen Forderung der  Ersatzkassen. Einkommensunabhängige pauschale Zusatzbeiträge haben sich in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen, geeignete wettbewerbliche Impulse zu setzen. Zudem hätten sie einen aufwändigen und bürokratischen Sozialausgleich aus Steuermitteln notwendig gemacht, der nun entfallen kann. Zukünftig werden Zusatzbeiträge ausschließlich prozentual und im Quellenabzugsverfahren erhoben. Das dem GKV-System inhärente Prinzip der Belastungsumverteilung über eine einkommensabhängige Beitragserhebung wird bestätigt; gestärkt werden Beitragssatzautonomie, Solidarität und letztlich die GKV.

Die Bundesregierung senkt den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 auf 14,6 Prozent. Die entstehende Lücke bei jeder Krankenkasse ist – von Vermögenseinsatz einmal abgesehen – durch Zusatzbeiträge zu schließen. Diese Zusatzbeiträge werden zukünftig wieder kassenindividuell von der Selbstverwaltung festgelegt. Dadurch wird auch das selbstverwaltete Steuerungssystem in der GKV gestärkt.

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt auch nach den Rechtsänderungen des GKV-FQWG die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und damit 7,3 Prozent. Grundsätzlich bleibt damit die Abhängigkeit des Arbeitgeberbeitrags vom allgemeinen Beitragssatz bestehen. Es fehlen aber Regeln, nach denen der allgemeine Beitragssatz und damit der Arbeitgeberbeitrag in Zukunft angepasst werden können. Gebraucht wird ein Mechanismus, der sicherstellt, dass auch die Arbeitgeber ihren Beitrag zur solidarischen Verantwortung für die gesundheitliche Versorgung leisten und künftige Ausgabenzuwächse mittragen.

Das GKV-FQWG sieht ferner in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherte eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) vor. Da systemkonforme Ansätze fehlen, sind im Gesetz Übergangslösungen geplant. Diese sind jedoch so ausgestaltet, dass sie die Wettbewerbsposition der Ersatzkassengemeinschaft negativ beeinflussen. Besonders problematisch würde dies, wenn – aus Mangel an besseren Ideen – die vorgesehenen Maßnahmen dauerhafte Geltung bekämen. Will man keine Wettbewerbsverzerrungen in der GKV dulden, müssen systemkonforme und manipulationssichere Lösungen gefunden werden.

Obergrenze beim Gesundheitsfonds

Volle Kassen wecken Begehrlichkeiten. Ein gut gefüllter Gesundheitsfonds auch. Die letzten Jahre waren von wiederholten Kürzungen des Bundeszuschusses gekennzeichnet. Dieser Zuschuss wird vom Staat an den Gesundheitsfonds geleistet, um die Ausgaben für staatliche Leistungen, die die Krankenkassen auftragsweise für ihn übernehmen, zu kompensieren. Diese „versicherungsfremden Leistungen“ werden erbracht, aber die Kassen bleiben durch die Kürzung der Bundesmittel auf einem Teil der Kosten sitzen. Um hier vorzubeugen, sollte die zwingend vorzuhaltende Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit einer Obergrenze versehen werden. Überschießende Mittel würden dann an die Kassen und damit die Beitragszahler zurückgegeben werden. Und müssten nicht dazu herhalten, den Bundeshaushalt zu sanieren.

Weitere Artikel aus ersatzkasse magazin. 5./6.2014