Elektronisches Abrechnungsverfahren für Leistungserbringer von Rehabilitationssport und Funktionstraining

Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die sogenannten „Sonstigen Leistungserbringer“ verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Dies gilt auch für die zugelassenen Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsanbieter.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in Richtlinien Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens gemäß § 302 Abs. 2 SGB V einheitlich festgelegt. Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren werden in den Anlagen zu diesen Richtlinien geregelt. Die aktuellen Versionen finden Sie unter: 

www.gkv-datenaustausch.de

Dort sind unter anderem folgende Dokumente zu finden:

  • Informationsbroschüre des GKV-Spitzenverbandes mit Informationen über die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V
  • Gemeinsames Rundschreiben Institutionskennzeichen (IK) mit Informationen zum IK und Hinweisen zur Beantragung eines IK
  • Kostenträgerdateien und Positionsnummernverzeichnisse für die sonstigen Leistungserbringer

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