Elektronisches Abrechnungsverfahren für Leistungserbringer von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die sogenannten „Sonstigen Leistungserbringer“ verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Dies gilt auch für die zugelassenen Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsanbieter.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in Richtlinien Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens gemäß § 302 Abs. 2 SGB V einheitlich festgelegt. Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren werden in den Anlagen zu diesen Richtlinien geregelt. Die aktuellen Versionen finden Sie unter:
www.gkv-datenaustausch.de
Dort sind unter anderem folgende Dokumente zu finden:
- Informationsbroschüre des GKV-Spitzenverbandes mit Informationen über die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V
- Gemeinsames Rundschreiben Institutionskennzeichen (IK) mit Informationen zum IK und Hinweisen zur Beantragung eines IK
- Kostenträgerdateien und Positionsnummernverzeichnisse für die sonstigen Leistungserbringer
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Mit der Rahmenvereinbarung zum Datenaustauschverfahren zwischen Krankenkassen (GKV) und Vorsorge- und Reha-Einrichtungen von 2012 ist die Grundlage für gemeinsame und einheitliche Verfahren zur Online-Übermittlung von z. B. Aufnahmen, Entlassungen oder Rechnungen geschaffen. » Lesen
https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/Reha-Sport/abrechnung_rehasport.html