Leistungsänderungen in der Krankenversicherung seit 2013

Wichtigste Änderungen bei den Größen und Grenzen in der Sozialversicherung

Stuttgart, 24.1.2013 – Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechnen sich die Beiträge zur Krankenversicherung prozentual vom Brutto-Arbeitsentgelt. Vom allgemeinen Beitragssatz tragen Arbeitgeber 7,3 und Arbeitnehmer 8,2 Prozent. Für freiwillig Versicherte Arbeitnehmer werden die Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.937,50 Euro berechnet. Der neue Beitrag beträgt mit Krankengeldanspruch 610,31 Euro, beziehungsweise 586,69 Euro ohne Krankengeldanspruch.

Die Beiträge zur Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner werden prozentual von der Rente berechnet. Vom allgemeinen Beitragssatz tragen der Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent und die Rentnerin/der Rentner 8,2 Prozent. Unabhängig von der Rentenhöhe können sich pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner nicht bei einem Familienangehörigen familienversichern.

Beschäftigte Rentenempfängerinnen bzw. Rentenempfänger, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert sind, zahlen bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus Versorgungsbezügen wie zum Beispiel Pensionen oder Betriebsrenten.

Praxisgebühr entfällt

Seit dem 1. Januar 2013 ist von den Versicherten keine Praxisgebühr mehr zu zahlen, wenn sie einen Arzt, Zahnarzt oder Facharzt zur Behandlung aufsuchen müssen.

Neue Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte

Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte wurde von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Das bedeutet für die gesetzliche Krankenversicherung, dass die beitragsfreie Mitversicherung künftig bis zu einem Einkommen von 450 Euro möglich ist.

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Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com