Gemeinsame Erklärung der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg zu den Vorwürfen gegenüber der Herz-Zentrum Bodensee GmbH

Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen sind daran interessiert sämtliche Umstände umfassend aufzuklären. Im Rahmen ihrer Aufklärungsbefugnisse werden sie offene Fragen sorgfältig prüfen und die Klinik unter strenger Beobachtung halten. Eine abschließende und seriöse Bewertung ist jedoch erst nach Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und aller Tatsachen möglich. Dazu werden die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft und die Ergebnisse der Ermittlungen anderer Behörden sowie sämtliche Anhaltspunkte aus deren Untersuchungen vollumfänglich einbezogen.

Im Einzelnen ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

1.      Aufgrund einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurden die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg verpflichtet, einen Versorgungsvertrag mit der Herz-Zentrum Bodensee GmbH in Konstanz abzuschließen. Der Vertrag wurde durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde genehmigt.

2.      Die gesetzlichen Krankenkassen verfügen nur sehr eingeschränkt über rechtliche Instrumentarien zur selbständigen Überprüfung der Klinik. Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen können nur gemeinsam und nur aus Gründen kündigen, die im § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannt werden. Dies wäre der Fall, wenn das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Die Kündigung ist nur dann zulässig, wenn ein Kündigungsgrund nicht nur vorübergehend besteht.

3.      Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen haben zwischenzeitlich die Leistungsfähigkeit der Herz-Zentrum Bodensee GmbH durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen einer Begehung begutachten lassen. Laut Gutachten entsprechen die Räumlichkeiten und deren Ausstattung dem allgemeinen, aktuellen Standard und sind entsprechend dieser Bewertung ausreichend. Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen derzeit insbesondere die arbeitsvertragliche Konstruktion der Anstellung eines Teils des Personals über die Herz-Neuro-Zentrum Bodensee AG. Hier geht es um die Frage, ob sicher gestellt ist, dass jederzeit genügend ärztliches und pflegerisches Personal zur Verfügung steht. D. h. die Art der vertraglichen Anbindung des Personals steht auf dem Prüfstand. Dieser Punkt ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit also nach den eigenen Prüfungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen auffällig und aufzuklären. Die Prüfung durch die gesetzlichen Krankenkassen wird zudem sämtliche weiteren Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft und weitere verantwortliche Aufsichtsbehörden mit in die Bewertung des Versorgungsvertrages einbeziehen. Bei der Prüfung steht der Patient im Mittelpunkt. Alle beteiligten Akteure mit Aufsichtsbefugnissen müssen ihre Möglichkeiten umfassend ausschöpfen, um Fragen der Patientensicherheit vollumfassend aufzuklären.

4.      Eine abschließende Bewertung der Landesverbände der Krankenkassen und des Verbandes der Ersatzkassen ist abhängig von den Ergebnissen der übrigen Akteure. Hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit im Rahmen der Leistungsfähigkeit sind in erster Linie die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten. Wir sind nicht befugt, diese Ermittlungen vorwegzunehmen oder eigene Beurteilungen hinsichtlich von Vorwürfen vorzunehmen, für die wir keine gesetzliche Grundlage haben. Hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz sind wir darüber hinaus auf die Ergebnisse des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Arzneimittelüberwachung angewiesen. Die Förderung und der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sind zudem im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Baden-Württemberg geregelt. Bisher liegen keine Untersuchungsergebnisse der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes vor und auch keine abschließenden Ergebnisse der Gewerbeaufsicht. Auch bezüglich der durch das Sozialministerium angestoßenen Aufklärungen zu der Verabreichung von Propofol, der Vorwürfe zum Strahlenschutz sowie der Durchführung der Vorhofflimmerablation ohne Anwesenheit eines zweiten Arztes liegen noch keine Ergebnisse vor.

Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com