Gesundheitspolitischer Austausch mit Kroatien im Sozialministerium

Sozialversicherungsabkommen regelt die Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme in den EU-Mitgliedsstaaten

Auf Seiten der kroatischen Delegation nahmen Dr. Miljenko Bura/Assistenzminister, Slavko Novokmet/Generalkonsul und Ivan Sablic/Vizekonsul an dem Gespräch teil. Auf Seiten des Sozialministeriums nahmen Christine Kohler, Monika Joppich und Dr. Jürgen Wuthe mit Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teil.

Zentrale Themen der kroatischen Delegation waren der gesundheitspolitische und gesundheitswirtschaftliche Austausch mit den Vertretern der GKV. In diesem Zusammenhang stellte für die Ersatzkassen Frank Winkler von der vdek-Landesvertretung den Verband der Ersatzkassen (vdek) vor. Er erläuterte den Gästen aus Kroatien außerdem die Aufgabe und Wirkweise der GKV. Diese gewährleiste in Deutschland die soziale Sicherung im Krankheitsfall. Im Gegensatz zu den privatrechtlich aufgestellten Wirtschaftsunternehmen der privaten Krankenversicherung haben die gesetzlichen Krankenkassen gesundheitliche und sozialstaatliche Aufgaben zu erfüllen. Die GKV ist  einer umfassenden staatlichen Aufsicht unterstellt. Im Verband der Ersatzkassen sind alle Ersatzkassen zusammengeschlossen, namentlich die Techniker Krankenkasse, die BARMER GEK, die DAK-Gesundheit, die Kaufmännische Krankenkasse – KKH, die HEK – Hanseatische Krankenkasse und die Handelskrankenkasse (hkk). Der vdek ist mit über 26 Millionen Versicherten die größte Krankenkassenart in Deutschland.

Seitens des vdek wurde deutlich gemacht, „dass es ein gültiges Sozialversicherungsabkommen über die Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme in den EU-Mitgliedsstaaten gibt. Diese sind in den Leitfäden umfänglich ausgeführt und geregelt. In den Leitfäden geht es explizit zum einen „um einen vorübergehenden Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat“ oder – wie beim anderen Leitfaden – „um einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat.“

Eine konkrete zeitliche Höchstgrenze gibt es für den vorübergehenden Aufenthalt nicht, vorausgesetzt wird jedoch, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin im Herkunftsland liegt. Von daher ist der Leistungsumfang in einem anderen Staat auch begrenzt. Beim vorübergehenden Aufenthalt ist zu unterscheiden zwischen einem einfachen „Urlaub“ und dem Aufenthalt zum Zweck einer Behandlung. Bei gewöhnlichem Aufenthalt wurde der Lebensmittelpunkt verlegt. Hier gilt: „Wo du deine Sachen hast, ist dein Sachleistungsanspruch. Wo du dein Geld beziehst, ist dein Geldleistungsanspruch.“

Deutlich wurde auch, dass es der kroatischen Delegation vor allem um Investoren für den Gesundheitsbereich, insbesondere für den Gesundheitstourismus, in Kroatien geht. „Als gesetzliche Krankenversicherung haben wir die Beiträge unserer Versicherten für die gesundheitliche Versorgung einzusetzen.“, so Frank Winkler.

Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com