vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg:

„Es geht uns im Sinne der Patientinnen und Patienten um einen adäquaten Krankentransport nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg“

Aufgrund vielfältiger medialer Nachfragen zum Thema Krankentransporte/Krankenfahrten in den vergangenen Wochen möchten wir Ihnen einige Fragen beantworten. Der vdek hat gute Gründe für die Kündigung der „Liegendmietwagen“ und hält daran fest. Der vdek kümmert sich darum, die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Krankentransporten auch in Zukunft sicherzustellen.

Was ist der genaue Hintergrund der Kündigungen und welche Kritikpunkte übt der vdek an der bisherigen Praxis?

Es wurde 20 bis 30 Unternehmen im Land zum 31.12.18 gekündigt. Die festgestellten Qualitätsmängel und eingegangenen Beschwerden sind darauf zurück zu führen, dass Krankentransporte, die dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG BAW) zuzuordnen sind, mit sogenannten „Liegendmietwagen“ als Krankenfahrten auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durchgeführt wurden. Die rechtliche Differenzierung zwischen Krankentransporten nach dem RDG BAW und Krankenfahrten auf Grundlage des PBefG wurde bisher nicht beachtet (siehe hierzu auch die Ausführungen „Zum Hintergrund“). So ist z.B. ein Umlagern, Heben und Tragen von Patienten im Mietwagenverkehr durch das PBefG untersagt.

Ganz wichtig: „Normale“ Krankenfahrten (Taxi/Mietwagen), die auf Grundlage des mit den Verkehrsverbänden bestehenden Rahmenvertrages durchgeführt werden und Vereinbarungen für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer, sind nicht davon betroffen. Die vorhandenen   Vereinbarungen bleiben bestehen und werden auch weiterhin abgeschlossen.

Gab es Gespräche des vdek mit den Verantwortlichen der Rettungsdienste, die nach Vorstellung des vdek künftig die angesprochenen Aufgaben übernehmen sollen?

Mit den Verantwortlichen gab es Gespräche mit dem Ergebnis einer Vergütungserhöhung im Krankentransport nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg seit Anfang 2018 mit weiteren Stufen ab 2019 und 2020. Damit verbunden ist die abgesprochene Erwartung einer erweiterten Krankentransportvorhaltung.

Mit welcher Begründung und zu welchem Termin wurde gekündigt?

Es wurden 20 bis 30 Unternehmen in Baden-Württemberg zum 31.12.18 gekündigt.

Mit welcher Begründung: Die festgestellten Qualitätsmängel und eingegangenen Beschwerden sind darauf zurück zu führen, dass Krankentransporte, die dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG BAW) zuzuordnen sind, mit sogenannten „Liegendmietwagen“ als Krankenfahrten auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durchgeführt wurden. Das Rettungsdienstgesetz, aber auch das Personenbeförderungsgesetz machen hier eindeutige Vorgaben. Beispielsweise dürfen Patienten, die eine Sauerstoffversorgung benötigen, umgelagert, gehoben oder getragen werden müssen, nur in einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert werden.

Die nach RDG BW benannten Rettungsdienstorganisationen sowie private Krankentransportunternehmen stellen derzeit landesweit die Fahrzeuge für den Krankentransport nach dem RDG BAW. Wir gehen davon aus, dass aufgrund der verbesserten Finanzierung auch mehr Krankentransportwagen zur Verfügung stehen, die dann diese Fahrten übernehmen.

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch noch weitere private Transportunternehmen in den Krankentransport investieren können. Hierzu sind jedoch entsprechende Anforderungen, auch technische Voraussetzungen mit entsprechender TÜV-Abnahme, erforderlich.

Einige Krankenhäuser behaupten, dass nun lange Wartezeiten beim Transport zu befürchten sind?

Selbstredend bedarf dies einer entsprechenden Organisation durch die Krankenhäuser. Die Krankenhäuser selbst haben jedoch auch ein Interesse daran, Krankentransportfahrten nach den vorgegebenen Qualitätsstandards durchführen zu lassen. Der vdek handelt hier im Interesse der Patientinnen und Patienten, welche eine den Umständen entsprechende Krankentransportfahrt benötigen.

Zum Hintergrund

Was ist ein Krankentransport / Krankenfahrt

Definition Krankentransport (Rettungsdienst) nach § 6 der Krankentransport-Richtlinien:

„Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn Patientinnen und Patienten während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) bedürfen“

Definition Krankenfahrt (Taxi-/Mietwagenverkehr) nach § 7 der Krankentransport-Richtlinien:

„Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet in diesen Fällen nicht statt.“ 

Was heißt „medizinisch-fachliche Betreuung“?

Beispiele

- nach den Vorgaben der Rettungsdienstgesetze der Länder

   (in Baden-Württemberg: mindestens ein Rettungssanitäter)

- Tätigkeiten z.B.; Durchführung von pflegerischen Maßnahmen,     
 fachgerechtes Umlagern, Heben und Tragen, sachgerechte Verwendung

 - der medizinischen Ausstattung des Krankentransportwagens (z.B.  Defibrillator,  Sauerstoff, Trage, Tragestuhl)

- Einhaltung der Schweigepflicht ist für das Fachpersonal zwingend
 geboten.

Definition „besondere Einrichtung des Krankentransportwagens“:

Zum Beispiel: 

- Ausstattung des Krankenkraftwagens nach DIN EN 1789  
   (Minimalausstattung)

- Ausstattung mit Krankentrage und/oder Tragestuhl

   (diese Ausrüstungen unterliegen dem Medizinproduktgesetz!)

- Rettungstuch

- Infektionsschutzbekleidung, Desinfektion (MRSA!!)

- Pflegehilfsmittel

- Material zur Wundversorgung

- Sauerstoff 

Das heißt: Transporte bei denen eine „medizinisch-fachliche Betreuung“ oder die „besondere Einrichtung“ eines Krankentransportwagens erforderlich ist, dürfen nur mit Krankentransportwagen auf Grundlage des RDG BW durchgeführt werden.

Krankenfahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxi-/Mietwagen): 

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

Beförderungen mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfebedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch–fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist, dürfen auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes nicht durchgeführt werden. 

Fazit

Aufgrund der Tatsache, dass Krankentransporte, die dem RDG BAW zuzuordnen sind, mit „Liegendmietwagen“ (PBefG) durchgeführt werden/wurden, hat der vdek diese Vereinbarungen zum 31.12.2018 gekündigt.

Als Ergebnis vieler Telefonate mit Leistungserbringern und Patienten, geht die vdek-Landesvertretung davon aus, dass die Liegend-/Tragestuhlfahrten durch andere Transportkapazitäten kompensiert werden können. Wie sich in den Telefonaten herausgestellt hat, sind die jeweiligen Transporte eindeutig dem Rettungsdienst (Krankentransport) oder den „nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern“ zuzuordnen. Überwiegend wurden nur Transporte im Tragestuhl durchgeführt. Oftmals wurde ein Tragestuhl eingesetzt, obwohl der Patient auch als „nicht umsetzbarer Rollstuhlfahrer“ hätte transportiert werden können.

In Einzelfällen können diese Fahrten sogar auf Grundlage des mit den Verkehrsverbänden bestehenden Rahmenvertrages durchgeführt werden.

 

Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com