Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Rehabilitationssport und Funktionstraining

Die vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg informiert Sie nach erfolgter grundsätzlicher Abstimmung mit den relevanten Krankenkassenverbänden, den Hauptverwaltungen der Ersatzkassen sowie den Leistungserbringerverbänden im Bereich Rehabilitationssport und Funktionstraining umgehend wie folgt: Im Zusammenhang dem neuen Corona-Virus (SARS-CoV-2) und der Durchführung des Rehabilitationssport/Funktionstrainings erreichen den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) eine Vielzahl an Fragen. Viele Fragen betreffen insbesondere die Komplexe Genehmigungsverfahren, Zwischenabrechnung und finanzielle Hilfen. Hier die Antworten:

1. Genehmigungsverfahren

Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde.

Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.

2. Zwischenabrechnungen

Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Es wird empfohlen, diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12. d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern.

Hinweis:

Die Verbreitung des COVID-19-Virus (SARS-CoV-2) kann ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder deren Abrechnungsdienstleistern führen.

3. Finanzielle Hilfen

Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen, z.B. in Höhe der in 2019 erbrachten Leistungen, sind nicht möglich. Dies gilt ebenso für die Einrichtung von Unterstützungsfonds etc.

In diesem Zusammenhang wird auf das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des COVID-19-Virus (SARS-CoV-2)  hingewiesen. Außerdem bestehen ggfs. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Es können Anträge auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen oder auf Kurzarbeitergeld gestellt sowie steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen sowie KfW-Kredite in Anspruch genommen werden.

Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com