Bedarfsplanung

Arztpraxis geschlossen

Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 72 SGB V ist eine der wesentlichen Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Ein essentielles Instrument hierfür stellt die Bedarfsplanung dar. Über die Steuerung der Niederlassungsmöglichkeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie Psychotherapeutinnen und –therapeuten soll ein gleichmäßiger und bedarfsgerechter Zugang der Versicherten zur ambulanten Versorgung gewährleistet und eine Über-, Unter- und Fehlversorgung vermieden werden.

Die Rahmenvorgaben hierzu werden in der Bedarfsplanungs-Richtlinie festgelegt, welche vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen wird. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie kann auf der Website des G-BA abgerufen werden.

Die KVBW erstellt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Baden-Württemberg einen regionalen Bedarfsplan, der die aktuelle Versorgungssituation darstellt und analysiert. Anhand von Verhältniszahlen (Verhältnis von Einwohnern je Ärztin/Arzt) werden der Soll- und der Ist-Zustand der arztgruppenspezifischen Versorgungsgrade in den Planungsregionen in Baden-Württemberg dargestellt und dadurch spezifische Bedarfe an ärztlicher Versorgung der unterschiedlichen Fachrichtungen abgeleitet. Diese Bedarfszahlen dienen als Grundlage für die vertragsärztliche Niederlassungsmöglichkeit bestimmter Fachrichtungen und in bestimmten Bereichen.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ein von der KVBW sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in Baden-Württemberg besetztes Gremium, legt fest, ob bestimmte Zulassungsbereiche ausreichend versorgt bzw. über- oder unterversorgt sind. Die Beschlüsse des Landesausschusses sind bindend für die Zulassungsgremien, die letztendlich über Zulassungsanträge einzelner Ärztinnen und Ärzte zu entscheiden haben.