Ausbildungsfinanzierung

Ausbildungsfinanzierung

Ausbildungsfinanzierung

Seit dem Jahr 2006 werden die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen über Zuschläge je Fall finanziert. Auf Landesebene werden hierzu Ausgleichsfonds gebildet. Der Ausbildungszuschlag wird von allen Krankenhäusern erhoben, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht ausbilden. 

In Baden-Württemberg werden jährlich über 11.000 Auszubildende in den Berufen ausgebildet:

  • Krankenpflege
  • Kinderkrankenpflege
  • Krankenpflegehilfe
  • Ergotherapie
  • Diätassistent
  • Hebamme/Studierende gem. HebRefG
  • Krankengymnast/Physiotherapie
  • MTA Labor
  • MTA Radiologie
  • MTA Funktionsdiagnostik
  • Logopädie
  • Orthoptist
  • Anästhesietechnische-Assistentinnen und Assistenten (ATA)
  • Operationstechnische-Assistentinnen und Assistenten (OTA)

Ausbildungszuschläge gemäß § 17 a Abs. 5 KHG

Afonds_17a_2024

Das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) führt seit 2020 die bisher getrennt geregelten Ausbildungen der Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege zu einer generalistischen Pflegeausbildung zusammen. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen.

Auch die Finanzierung dieser beruflichen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz wurde neu geregelt. Neben den Krankenkassen beteiligen sich auch die Länder sowie die soziale Pflegeversicherung an der Finanzierung.

Es erfolgt ein stufenweiser Aufbau in den Jahren 2020 bis ca. 2024.

Über den AFBW erfolgt die Finanzierung der beruflichen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, welche ab dem 01.01.2020 gestartet sind. Der AFBW wird in den Jahren 2020 bis ca. 2024 somit stufenweise aufgebaut; er umfasst im Finanzierungsjahr 2020 lediglich Schüler und Azubis im ersten Ausbildungsjahr. Für alle bis zum 31.12.2019 begonnenen Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz ist weiterhin der von der Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) verwaltete Fonds zuständig. Der Finanzierungsfonds im Krankenhausbereich wird bezogen auf die Ausbildungsgänge Krankenpflege und Kinderkrankenpflege abgebaut; jedoch für die übrigen Ausbildungsgänge nach § 2 Nr. 1a KHG (Ergotherapie, Diätassistenz, Hebamme, Physiotherapie, Krankenpflegehilfe, MTA Labor/Radiologie/Funktionsdiagnostik, Logopädie, Orthoptik, ATA/OTA neu) dauerhaft weitergeführt.

Zusammengefasste Ausbildungszuschläge gemäß § 17a KHG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 PflBG

Afonds_zusammengefasst_2024