Krebsregister

Krebsregister 1

Auf der Grundlage des Landeskrebsregistergesetzes aus dem Jahre 2006 und der Krebsregisterverordnung aus dem Jahre 2009 wurde in Baden-Württemberg ein Krebsregister Baden-Württemberg eingerichtet. Es hat die Aufgabe, fortlaufend und einheitlich patientenbezogene Daten über das Auftreten und den Verlauf von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien zu verarbeiten. Dazu wurden räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennte Einrichtungen – eine Vertrauensstelle (VS), eine Klinische Landesregisterstelle (KLR) und ein Epidemiologisches Krebsregister (EKR) geschaffen. Gemeinsames Ziel ist es, zur Krebsbekämpfung, zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie und zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Krebsfrüherkennung, -diagnostik und –therapie Daten über Krebserkrankungen zur Verfügung zu stellen. Hierfür sind alle Krankenhäuser, Ärzte, Zahnärzte und Pathologen des Landes verpflichtet, Daten zu Diagnostik, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen zu melden.

Seit Inkrafttreten des Krebsfrüherkennungs- und –registergesetzes (KFRG) am 09.04.2013 ist jedes Bundesland verpflichtet, ein flächendeckendes Klinisches Krebsregister einzuführen. Um eine bundesweite Vergleichbarkeit der Daten zu ermöglichen, muss jedes Krebsregister seine Daten nach dem einheitlichen onkologischen Basisdatensatz erfassen, der von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft für epidemiologische Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) verabschiedet und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hatte per Organisationsverfügung vom 14. Februar 2014 die bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft eingerichtete KLR und die davor geschaltete, bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eingerichtete VS als Klinisches Krebsregister nach dem Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz (KFRG) bestimmt. Die entsprechende Novellierung des Landeskrebsregistergesetzes folgte im Jahr 2016. Die Krebsregisterverordnung wurde im Jahr 2017 angepasst. Aufgrund der Gründung einer GmbH für die KLR erfolgte im Jahr 2022 eine nochmalige Anpassung der Krebsregisterverordnung.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen jährlich, ob die Anforderungen an das Klinische Krebsregister nach § 65 c Abs. 4 SGB V erfüllt sind.