Krankenfahrten

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Rahmenverträge für die Leistungserbringung gemäß §§ 60 und 133 SGB V, die zwischen den Ersatzkassen und den Verbänden des Verkehrsgewerbes bestehen,sichern die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten.

Unterschiede in der Krankenbeförderung

Es existieren wesentliche Unterschiede zwischen Krankentransporten, Rettungsfahrten und Krankenfahrten. Bei Krankentransporten sowie Rettungsfahrten erfolgt eine Versorgung der transportierten Person durch medizinisches Fachpersonal oder Medizinerinnen und Mediziner bzw. mithilfe der Ausstattung des Transportmittels. Dies ist bei Krankenfahrten nicht gegeben.

Daher gilt die Beförderung per Rettungswagen (Rettungs- oder Notarztwagen) als Rettungsfahrt, per Krankentransportfahrzeug als Krankentransport und per Taxi, Privat- oder Miet-KFZ sowie öffentlichem Verkehrsmittel als Krankenfahrt.

Für spezielle Fahrten wie beispielsweise Rollstuhlfahrten sowie Krankentragestuhl- und Liegendtransporte sind neben einer spezifischen Ausstattung der Fahrzeuge auch gesonderte Verträge für die Leistungserbringung notwendig.  

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und Verträgen im Bereich Taxi-/Mietwagen für Rollstuhlfahrten sowie Krankentragestuhl- und Liegendtransporten finden Sie in dieser Rubrik.

Grundlagen

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 Satz 12 SGB V (Krankentransportrichtlinie/KT-RL) regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten zur stationären und ambulanten Behandlung. Sie bestimmt, welche medizinischen Leistungen ärztlich verordnet werden bzw. Versicherte beanspruchen können.

Gemäß § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse "die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind."
Einen Teil der Kosten müssen Versicherte, auch Kinder und Jugendliche, selbst tragen, sofern sie nicht über eine Zuzahlungsbefreiung verfügen.

Zwischen den Ersatzkassen und den Verbänden des Verkehrsgewerbes bestehen Rahmenverträge für die Leistungserbringung gemäß §§ 60 und 133 SGB V über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes. Auf Grundlage dieser Rahmenverträge können Leistungserbringer eine Zulassung zur Durchführung von Krankenfahrten beantragen.

Auswahl des Beförderungsmittels

Grundsätzlich können sich Versicherte aussuchen, womit sie zu einem von der Krankenkasse genehmigungsfähigen Zweck transportiert werden. Bei der Kostenerstattung ist jedoch das Prinzip der Wirtschaftlichkeit in Kombination mit der medizinischen Notwendigkeit zu beachten.
Es muss das günstigste dem Zustand der Patientin bzw. des Patienten zumutbare Verkehrsmittel gewählt werden. Ist die Fahrt zu einer stationären bzw. genehmigten ambulanten Behandlung per öffentlichem Verkehrsmittel oder Privatfahrzeug der Versicherten bzw. dem Versicherten medizinisch nicht zumutbar, kann eine Taxi- oder Mietwagenfahrt erstattungsfähig sein.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Ansprechpartner für Fragen zu Krankenfahrten sind:

Herr Andreas Heldmaier

Tel.: 0711 / 23954-34 (Telefonische Erreichbarkeit Mo. – Fr. von 9 – 12 Uhr)

Fax: 0711 / 23954-10     

Andreas.Heldmaier@vdek.com