Krankentragestuhl- und Liegendtransporte

Spezifische Verträge des vdek sichern Krankentragestuhl- und Liegendtransporte. Hierbei werden spezielle Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge gestellt.

Voraussetzung zur Abrechnung

Eine Abrechnung von Krankentragestuhl- und Liegendtransporten ist nur mit bestehender vertraglicher Vereinbarung zwischen Transportunternehmen und unseren Mitgliedskassen möglich. Dieser kann nur zustande kommen, sofern die Transportfahrzeuge die spezifische technische Ausstattung nachweisen und die weiteren vertraglichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Ein Krankentragestuhl- bzw. Liegendtransport ist nur dann möglich, wenn die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt ausdrücklich die Beförderung als Krankentragestuhl-/Liegendtransport in einem Fahrzeug mit entsprechender technischer Ausstattung verordnet hat.   

Vertrag zu Krankentragestuhl- und Liegendtransporten

Zur Erbringung von Krankentragestuhl- und Liegendtransporten werden zwischen Transportunternehmen und unseren Mitgliedskassen vertragliche Vereinbarungen getroffen. Die Vertragskoordination übernimmt der vdek für seine Mitgliedskassen.

Für Fahrzeuge, die für Krankentragestuhl- und Liegendtransporte genutzt werden, müssen dem vdek entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Hierzu zählen folgende Dokumente:

  • Genehmigungsurkunde § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einschl. aller Anlagen und der Genehmigungsbescheid der ausstellenden Behörde des/der eingesetzten Fahrzeug(s)
  • TÜV - Bestätigung bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1, aus denen sich die Ordnungsmäßigkeit evtl. Nachrüstungen (Vorrichtungen für Krankentragestuhl-/Liegendtransporte) bzw. die entsprechende werksmäßige Ausstattung des Fahrzeugs mit derartigen Vorrichtungen ergibt

Zudem ist es notwendig, dass Antragsstellende u. a. Aussagen darüber treffen, ob

Nach Prüfung aller Unterlagen wird zwischen dem vdek und dem Leistungserbringer eine vertragliche Regelung vereinbart und der vdek teilt dem Leistungserbringer den Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) zur Abrechnung mit.

Der Vertrag ist immer an die im Vertrag vom Leistungserbringer benannten Fahrzeuge gebunden. Änderungen an den Fahrzeugen sind immer mitzuteilen.