Notfallrettung

Emergency medical service

Die Notfallrettung in Baden-Württemberg wird in jedem einzelnen Rettungsdienstbereich durch die Bereichsausschüsse gemäß RDG planerisch entwickelt. Ein Bereichsausschuss besteht aus Vertretern der Leistungserbringer, der Ärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen, sowie der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Landratsämter).  Die Bereichsausschüsse haben sicherzustellen, dass die Vorhaltung der Rettungsmittel so gewählt wird, dass die „Hilfsfrist“ gemäß § 3 Abs. 2 RDG eingehalten werden kann.  Das Gesetz definiert diesen Zeitrahmen in folgendem Wortlaut:  

„Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen.“

Es erfolgt eine jährliche Überprüfung der Einhaltung, um ggf. reagieren zu können.
Die Notfallrettung wird in jedem der 35 Rettungsdienstbereiche von den Kosten- und Leistungsträgern gesondert verhandelt. Das RDG legt folgende Leistungsträger fest:
Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Malteser Hilfsdienst (MHD) und die Johanniter Unfall Hilfe (JUH).

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Finanzierung der Notfallrettung durch die Krankenkassen wirtschaftlich und auskömmlich sein sollte. Der Kostendruck in den letzten Jahren ist hauptsächlich dem linearen Anstieg der Einsätze sowie der Vorhaltungserweiterungen wegen Nichteinhaltung der Hilfsfristen geschuldet. Die Gründe für den Anstieg sind dabei vielfältig.