Krankenkassenwahl darf nicht beeinflusst werden

Landgericht München I bekräftigt seine Entscheidung gegen den Bayerischen Hausärzteverband

Das Landgericht München I bestätigte seine einstweilige Verfügung (Az.: 11HK O 6351/09) gegen den Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV). Dieser wollte, dass die ihm angehörenden Hausärzte die Versicherten der Ersatzkassen, der Betriebs- und Innungskrankenkassen zum Wechsel zur AOK Bayern bewegen. Dazu hatte der BHÄV eine schriftliche „Patienteninformation“ vorbereitet, die die Hausärzte in ihren Praxen auslegen sollten. Das Urteil des Landgerichts verbietet dies und schützt damit die Rechte der Versicherten: Die freie Wahl der Krankenkasse darf von niemandem beeinflusst werden. Die Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen in Bayern begrüßen die Entscheidung des Landgerichts. In der Entscheidungsbegründung stellte das Landgericht wiederholt fest, dass „es sich bei der Patienteninformation um eine Werbemaßnahme zugunsten der AOK handle, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtige“.
Ein warnendes Signal ergeht vom Landgericht München I an die Ärzteschaft. Bislang hat die Rechtsprechung die Empfehlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, von der bisherigen Krankenkasse zu einer anderen zu wechseln, als unlauter angesehen. Das Landgericht weist darauf hin, dass „der Einfluss des Hausarztes mit demjenigen des Arbeitgebers vergleichbar“ sei. „Zwar mag trotz des bestehenden Vertrauensverhältnisses ein Wechsel des Hausarztes leichter sein, als ein Wechsel des Arbeitgebers. Dies wird jedoch durch die hohe Autorität des Arztes mehr als ausgeglichen“, so die Entscheidungsbegründung weiter.
Außerdem bemängelt das Landgericht, dass die Verhandlungen zwischen den Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen in Bayern und dem BHÄV in der „Patienteninformation“ nicht korrekt dargelegt werden. So werde nicht erwähnt, „dass nach der aktuell geltenden Vorschrift noch eine Frist zum Abschluss der Hausarztvertrages bis 30.06.2009 besteht“. Darüber hinaus bestehe die vom BHÄV behauptete Verpflichtung der Krankenkassen zum Vertragsabschluss nicht, sondern nur die Verpflichtung, sich um einen Konsens zu bemühen. Denn: Ein Vertragsabschluss setzt immer das Einverständnis des anderen Teils voraus.
Diese Feststellung des Landgerichts gibt die Position der Verhandlungsgemeinschaft der genannten Krankenkassen vollständig wieder: Patienten und Hausärzte dürfen nicht als Druckmittel missbraucht werden, um in den Verhandlungen bestimmte Honorarforderungen durchzusetzen. Zahlreiche Aktivitäten des Bayerischen Hausärzteverbandes dieser Art kritisierte die Verhandlungsgemeinschaft in den vergangenen Monaten aufs Schärfste.

Diese Pressemitteilung wurde veröffentlicht von:

dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Bayern, dem BKK Landesverband Bayern und der SIGNAL IDUNA IKK


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