Neuerungen im Gesundheitswesen

Das ändert sich für Versicherte im neuen Jahr

Auch in diesem Jahr gibt es eine Reihe von Neuerungen im Gesundheitswesen, die für die gesetzlich Versicherte von Bedeutung sind.

Die Bemessungsgrenzen für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung bleiben wegen der negativen Lohnzuwachsrate unverändert auf dem Vorjahresniveau. Der allgemeine Beitragssatz in der GKV und der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bleiben ebenfalls unverändert. Nur in der sozialen Pflegeversicherung steigt der Beitrag bei kinderlosen Mitgliedern an.

Viele Fortschritte sind bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu verzeichnen. Die elektronische Patientenakte (ePA) erhält Optionen für zusätzliche Inhalte wie das Zahnbonusheft, den Mutterpass, die eigene Impfdokumentation und das Kinderuntersuchungsheft. Jetzt können Versicherte zudem die ePA auch als Desktop-Anwendung auf dem PC einsehen und verwalten.

Papierformulare in weiteren Bereichen der medizinischen Versorgung werden durch digitale Lösungen ersetzt. Das elektronische Rezept (eRezept) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sind für alle Ärzte nunmehr verpflichtend. Die Versicherten werden ihre AU-Meldung nicht mehr in Papierform an ihre Krankenkasse weitergeben. Das erledigt die Arztpraxis digital.

Für die Krankenhausfachabteilungen Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe gelten neue Pflegepersonaluntergrenzen. Damit ist auch auf diesen Stationen die maximale Anzahl von Patientinnen pro Pflegekraft und Schicht verbindlich geregelt und erhöht damit die Patientensicherheit.

Eine erfreuliche Nachricht gibt es für die Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen. Die vom Gesetzgeber eingeführte „Kostenbremse“ bei den zuzuzahlenden Eigenanteilen wird voraussichtlich zu finanziellen Entlastungen der Betroffenen führen.

Diese und weitere Neuregelungen sind in eine PDF-Broschüre detailliert dargestellt.

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