Stationäre Pflege in Bayern

Rollstuhl im Pflegeheim

Rahmenbedingungen für die vollstationäre Pflege

Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI und die Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) nach § 84 Abs. 5 SGB XI definieren die Beziehungen zwischen Pflegekassen und Leistungerbringern in Bayern. Diese Vereinbarungen basieren auf den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen und den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätsssicherung. In Bayern gibt es derzeit etwa 1500 vollstationäre Einrichtungen.

Bundesrahmenempfehlung vollstationäre Pflege

Gemeinsame Empfehlung gemäß § 75 Abs. 5 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 25.11.1996

Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI

Bayerischer Rahmenvertrag für den Bereich vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI vom 1.3.2013

Nachtrag zum Rahmenvertrag vom 18.04.2023 zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI

Nachtrag vom 18.04.2023 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege in Bayern gemäß § 75 SGB XI ab 1.3.2013 zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI

Muster LQM - vollstationäre Pflege

Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) nach § 84 Abs. 5 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Rahmenbedingungen für die teilstationäre Pflege

Einzelheiten zur Verfahrensweise bei den Rahmenverträgen haben die Vertragspartner auf Bundesebene in der gemeinsamen Empfehlung zum Inhalt der Rahmenverträge formuliert.

Bundesrahmenempfehlung teilstationäre Pflege

Gemeinsame Empfehlung gemäß § 75 Abs. 5 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs 1 SGB XI zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege), Stand: 25.11.1996

Strukturerhebungsbogen (Bayern)

Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen zum Antrag auf einen Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI für eine Einrichtung der Tages-/Nachtpflege

Muster LQM - teilstationäre Pflege

Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) nach § 84 Abs. 5 SGB XI für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.

Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Bayern folgende Werte festgestellt:

Gesamtheimentgelt (pro Tag)*
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
142,28 € 142,28 € 142,28 € 142,28 € 142,28 €

*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank

Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.

Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).