Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Urlaub für pflegende Angehörige in Brandenburg: Pflegekassen unterstützen Auszeit

Wer Angehörige zu Hause pflegt, ist durch die tägliche Betreuung oftmals so gefordert, dass das eigene Wohlbefinden aus dem Blick gerät. Freizeit und Urlaub wirken sich positiv auf die Gesundheit aus und bieten für pflegende Angehörige daher eine gute Gelegenheit, dem physisch und psychisch belastenden Pflegealltag zeitweilig zu entkommen, die notwendige Erholung mit der Fortführung der Pflege in Einklang zu bringen und neue Kraft zu tanken. Daher unterstützen die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Auszeit in Form der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege: Ersatzperson vertritt die Angehörigen

Sind pflegende Angehörige wegen Urlaub, eigener Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen, kann die Pflege an eine andere nicht erwerbsmäßig pflegende Person übertragen werden, zum Beispiel an Verwandte oder Nachbarn. Dies ist für die Dauer von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr möglich. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Für die Verhinderungspflege erstattet die Pflegekasse für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bis zu 1.612 Euro im Jahr. Der Betrag kann sich auf bis zu 3.386 Euro erhöhen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurden.

Kurzzeitpflege: Zeitweise Betreuung im Pflegeheim

Die Kurzzeitpflege kann ebenfalls von Pflegebedürftigen ab den Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Hier wohnt der oder die Pflegebedürftige für begrenzte Zeit in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung und wird dort stationär versorgt. Dies unterstützt die Pflegekasse mit bis zu 1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.

Auch diese Form der Unterstützung kann mit anderen Angeboten kombiniert werden. So können nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege (d.h. bis zu 1.612 Euro) für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 3.386 Euro pro Kalenderjahr.

Pflegekassen informieren über Anträge

„Pflegende Angehörige leisten tagtäglich Unglaubliches, oft unter enormer körperlicher und seelischer Belastung. Eine regelmäßige Auszeit ist daher unerlässlich, um langfristig gesund zu bleiben. Mit den Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bieten die Pflegekassen die notwendige Unterstützung, um diese dringend benötigten Erholungsphasen wahrzunehmen“, betont Rebecca Zeljar, Leiterin der vdek-Landesvertretung Berlin/Brandenburg.

Informationen zur Antragstellung, den Voraussetzungen zur Kostenübernahme und zu den gegebenenfalls in Frage kommenden Kurzzeitpflegeeinrichtungen erhalten pflegende Angehörige bei ihrer Pflegekasse.

Weitere Informationen zum Thema Pflege finden Sie hier: www.pflegelotse.de

Kontakt

Volker Berg

Referent Politik und Kommunikation
E-Mail: lv-berlin.brandenburg@vdek.com
Telefon: + 49 (0) 30 - 25 37 74 - 0
Fax: + 49 (0) 30 - 25 37 74 - 19