Krankenhäuser Brandenburg

Allgemeine Informationen

Nach dem Vierten Krankenhausplan des Landes Brandenburg, aufgestellt durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, stehen für die Versorgung der Bevölkerung 15.694 vollstationäre Betten
in 54 Krankenhäusern zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Landeskrankenhausgesellschaft.

Krankenhausplanung

Ärztin bereitet eine Infusion vor

Der Vierte Krankenhausplan ist mit Wirkung zum 1. August 2021 mittels Feststellungsbescheiden für die Krankenhäuser und Ausbildungsstätten rechtskräftig. Der neue Krankenhausplan wurde am 22. Juni 2021 unter dem Dach der „Gemeinsamen Krankenhausplanung Berlin-Brandenburg“ beschlossen.

Zum ersten Mal haben Berlin und Brandenburg ihre jeweiligen Krankenhausplanungen umfassend miteinander abgestimmt und auf der Grundlage gemeinsamer Versorgungsziele und Planungsgrundsätze sowie einheitlicher Datengrundlage erstellt.

Es wurden z.B. die Planungszyklen harmonisiert, so dass die Laufzeiten der Krankenhauspläne von Berlin und Brandenburg synchronisiert sind. Aus rechtlichen Gründen hat jedes Land aber weiterhin einen eigenständigen Krankenhausplan.

Die Ersatzkassen setzen sich intensiv dafür ein, eine flächendeckende adäquate Versorgung aller gesetzlich Versicherten zu erreichen. Dazu ist eine bedarfsorientierte Planung und Überwachung erforderlich, damit keine Über- beziehungsweise Unterversorgungen eintreten, weil Krankenhausträger nur noch Leistungen anbieten, die aus ihrer Sicht entsprechende Gewinne erzielen.

Sofern keine Festlegung der fachabteilungsbezogenen Betten und damit eine Festlegung der Abteilungsgröße erfolgt, ist zumindest ein detaillierter Feststellungsbescheid für die Krankenhäuser erforderlich. Dieser muss genaue Angaben zur Leistungstiefe eines Krankenhauses enthalten und den Versorgungsauftrag beschreiben. Dies gilt ebenso für Besonderheiten der Region sowie der Krankenhausversorgung.

Krankenhausfinanzierung

Eine Hand überreicht einer anderen Geldscheine

Durch den Gesetzgeber wird in § 10 KHEntgG geregelt, dass die Vertragsparteien auf Landesebene (Landeskrankenhausgesellschaft und Krankenkassenverbände) jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert für das Folgejahr zu vereinbaren haben. Dieser Wert ist als Landesbasisfallwert (LBFW) zwischenzeitlich geläufig.

Erstmals wurde dieser LBFW für das Jahr 2005 vereinbart. Durch den Gesetzgeber wurde lediglich die Methode zur Findung dieses LBFW vorgegeben. Den Krankenkassen wurde gesetzlich der Auftrag gegeben, den LBFW so festzulegen, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden. Der LBFW stellt einen durchschnittlichen Wert dar, der bei einer landesweiten Betrachtung der vergangenen Jahre und den daraus bekannten Parametern zu entwickeln ist.

Die Vertragsparteien im Land Brandenburg haben sich einvernehmlich für das Jahr 2023 auf folgende Werte verständigt:

3.995,39 Euro Landesbasisfallwert ohne Ausgleiche

3.997,36 Euro Landesbasisfallwert mit Ausgleichen.

Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde liegt vor.