Unterstützung im Alltag

Versicherte, bei denen die Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI erheblich eingeschränkt ist, können je nach Umfang des Betreuungsbedarfs ambulante zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI in Anspruch nehmen.
Die den Versicherten entstehenden Kosten werden auf Antrag durch die zuständige Pflegekasse bis zu einem vom Gesetzgeber festgelegten monatlichen Höchstbetrag ersetzt. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen entstehen
- durch zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt
und
- durch nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert oder förderfähig sind.
Hinweise zur Anerkennung
Der vdek steht Ihnen in vielen Regionen als federführender Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zur Verfügung. Bei den „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ (AuA) nach § 45a SGB XI einschließlich ggf. Einzelpersonen in der Nachbarschaftshilfe ist hingegen keine Zulassung nach § 72 SGB XI erforderlich, sondern eine Anerkennung nach Landesrecht. Die Zuständigkeit liegt entsprechend bei den Ländern (Ausnahme: Nachbarschaftshilfe in Thüringen).
Bei Fragen zur Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag bzw. als Nachbarschaftshelfer/-in entsprechend der landesrechtlichen Regelungen oder Aktualisierung Ihrer Daten wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Anlaufstellen in den Ländern Berlin und Brandenburg.
Ermächtigung
Gemäß § 45b Abs. 4 SGB XI werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote zu bestimmen.
Qualitätsmindeststandards
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag arbeiten auf der Grundlage definierter Qualitäts(mindest)standards.
Datenschutz
Förderung von regionalen Netzwerken
Regionale Netzwerke können zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen, deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen von den Pflegekassen mit maximal 25.000 Euro pro Jahr und Kreis bzw. kreisfreier Stadt gefördert werden (gem. § 45c Abs. 9 SGB XI). Die Netzwerke sollen dem strukturierten Zusammenwirken aller Akteure dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind. Sie können sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen und eine Kooperationsvereinbarung schließen. Gefördert werden Personal- und Sachkosten für die Koordination des Netzwerkes ebenso wie Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit. Die sachgerechte Verwendung der Fördermittel ist immer bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag helfen Pflegebedürftigen dabei, ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und Pflegepersonen zu entlasten. In Berlin tragen zahlreiche Leistungserbringer mit dazu bei, dem Pflegebedürftigen so lange wie möglich den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Nachbarschaftshilfe
Durch die Erweiterung der Pflegeunterstützungsverordnung, in Kraft getreten am 14.01.2021, hat nunmehr der Pflegebedürftige auch die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für niedrigschwellige Unterstützungsleistungen durch Nachbarinnen oder Nachbarn einzusetzen. Damit wird die Nachbarschaftshilfe in Berlin gestärkt und ein weiterer Baustein für gute Pflegebedingungen geschaffen.
Weitere Informationen rund um das Thema Nachbarschaftshilfe erhalten Sie in unserer Pressemitteilung und hier: https://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de/service/schulungsangebote/nachbarschaftshelferin
Rahmenbedingungen
Datenschutz
Die Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB XI über das Nähere zur elektronischen Datenübermittlung von Angaben über die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI in Berlin ist seit dem 11.04.2018 in Kraft getreten.
Somit sind die Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI erfüllt. Seitens der zuständigen obersten Behörde (Senatsverwaltung Berlin) werden die Daten an die DatenClearingStelle (DCS) übermittelt. Auf dieser Basis werden die Angebote zur Unterstützung im Alltag im vdek-Pflegelotsen abgebildet.
Standdatum: 11.04.2018
Angebote zur Unterstützung im Alltag helfen Pflegebedürftige dabei, ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und Pflegepersonen zu entlasten. In Brandenburg tragen zahlreiche Leistungserbringer dazu bei, dem Pflegebedürftigen so lange wie möglich den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Rahmenbedingungen
Datenschutz
Die Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB XI über das Nähere zur elektronischen Datenübermittlung von Angaben über die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI in Brandenburg ist seit dem 11.04.2018 in Kraft getreten.
Somit sind die Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI erfüllt. Auf dieser Basis werden die Angebote zur Unterstützung im Alltag im vdek-Pflegelotsen abgebildet.
Standdatum: 13.12.2017