
Weitere Informationen zum Thema Vorsorge und Rehabilitation finden Sie auf den Seiten unserer Verbandszentrale.
Die Landesvertretung nimmt folgende Aufgaben war:
Vorsorge - und Rehabilitationsmaßnahmen unterscheiden sich insbesondere durch die Art der Schädigung. Während Vorsorgemaßnahmen dazu dienen Krankheiten zu verhindern zielen Rehabilitationsmaßnahmen darauf ab, nach akuten Erkrankungen wie einem Schlaganfall oder orthopädischen Operationen die Funktionsfähigkeit wieder herzustellen.
Notwendige Vorsorge- (§ 23 SGB V) und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 SGB V) sowie die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V) werden von den Krankenkassen in ambulanten oder stationären Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn nicht andere Sozialversicherungsträger für die Erbringung zuständig sind. Dabei gilt der Grundsatz: Ambulant vor stationär!
Voraussetzung für die Erbringung von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach §§ 111 ff des SGB V, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten abschließen. Die Landesvertretung wirkt bei Anträgen über die Zulassung bzw. den Vertragsabschluss für Vorsorge- und Rehabilitationskliniken in Berlin und Brandenburg mit den anderen Landesverbänden mit.
In Berlin hat die vdek-Landesvertretung für Ihre Mitgliedskassen und den anderen Landesverbänden mit fünf Vorsorge- und Rehabilitationskliniken Versorgungsverträge nach § 111 SGB V abgeschlossen. Davon sind drei stationäre Suchteinrichtungen.
In Brandenburg wurden 25 Versorgungsverträge mit stationären Einrichtungen geschlossen. Davon ist die Einrichtung in Buckow Märkische Schweiz auf Mutter/Kind Maßnahmen spezialisiert. Eine andere Einrichtung in Brandenburg an der Havel erbringt neurologische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche. Bei einer weiteren Einrichtung handelt es sich um eine stationäre Suchteinrichtung.
Wohnortnahe Rehabilitation ist eine echte Alternative zur stationären Rehabilitation. Sie umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen und Anwendungen wie bei der stationären Rehabilitation, allerdings ohne Übernachtungen. Dadurch können auch Personengruppen in die Rehabilitation einbezogen werden, die aus verschiedenen persönlichen Gründen keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen können.
In Berlin wurden durch die vdek-Landesvertretung 12 Verträge zur Erbringung ambulanter Rehabilitation nach § 40 SGB V gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen. Eine hiervon hält die Versorgung im besonderen Bereich der Rehabilitation psychisch Kranker (RPK) vor.
In Brandenburg wurden acht Verträge abgeschlossen. Die Einrichtungen verteilen sich über das Flächenland und sind in Brandenburg an der Havel, Potsdam, Teltow, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Cottbus und Woltersdorf zu finden.
Die Teilnahme am Qualitätssicherungsverfahren der Spitzenverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen ist für alle Einrichtungen verpflichtend, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bedient werden.
Von den 17 Rehabilitationseinrichtungen in Berlin nehmen zwei Einrichtungen an dem Verfahren der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Qualitätssicherung nach § 137 d SGB V teil. In Brandenburg sind es 15 von 33 Einrichtungen, die teilnehmen. Ergebnisse und Auswertungen des Qualitätssicherungsverfahrens der Rentenversicherungsträger werden auch von den Krankenkassen akzeptiert.
Nähere Informationen zum Qualitätssicherungsverfahren können unter www.qs-reha.de entnommen werden.
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