Neuregelung zur Beitragszahlung in der GKV:

Kassenindividueller Zusatzbeitrag löst ab 1.1.2015 Sonderbeitrag ab

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Der bisherige 0,9%ige Sonderbeitrag wurde dafür gestrichen. Zeitgleich erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu beschließen.

Während der allgemeine Beitragssatz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
je zur Hälfte (= je 7,3 %) getragen wird, muss der kassenindividuelle
Zusatzbeitrag wie bisher auch der Sonderbeitrag von den Versicherten
alleine finanziert werden.

Der Verwaltungsrat einer jeden Krankenkasse entscheidet im Rahmen
der jährlichen Haushaltsberatungen für das nächste Jahr darüber, ob und
in welcher Höhe ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben werden
muss, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.

Der Anteil des Versicherten am allgemeinen Beitragssatz (=7,3 %) sowie
der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird vom Arbeitgeber
direkt von  seiner Vergütung einbehalten und an die Krankenkasse
abgeführt. Gleiches geschieht bei der Rente durch den Rentenversicherungsträger, aufgrund einer Übergangsregelung hier jedoch erst ab März 2015.

Nähere Informationen zur Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags
erhalten die Versicherten von ihrer Krankenkasse.

Ab Anfang Januar 2015 können sich die Versicherten über die Höhe der
kassenindividuellen Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen auf
der Homepage des GKV-Spitzenverbandes informieren unter der
Adresse www.gkv-spitzenverband.de.

Kontakt

Christiane Rings

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Bremen

Tel.: 04 21 / 1 65 65 - 76

E-Mail: christiane.rings@vdek.com

und

Birgit Tillmann

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Bremen

Tel.: 04 21 / 1 65 65 - 84
E-Mail: birgit.tillmann@vdek.com