Stationäre Pflege in Bremen

Hier finden Sie allgemeine Informationen sowie Antragsunterlagen zur Zulassung von stationären Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI.

Zulassungsverfahren für Bremer Pflegeeinrichtungen

Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages rechtzeitig, d.h. etwa drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme einer Einrichtung bei einem der Landesverbände der Pflegekassen, z.B. der vdek-Landesvertretung einreichen. Dem Antrag sind der Strukturerhebungsbogen sowie weitere antragsbegründende Unterlagen, wie beispielsweise Eignungsnachweise für Pflegefachkräfte beizufügen. Eine Zulassung kann erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen. Bei vollstationären und teilstationären Einrichtungen sowie bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege müssen die erforderlichen Unterlagen auch bei der örtlichen Heimaufsicht eingereicht werden.

Den nachfolgenden Anlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen sowie Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung in den verschiedenen stationären und teilstationären Bereichen entnehmen.

Vollstationäre Pflege

Die Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, deren pflegerische Versorgung langfristig nicht über die ambulante Pflege in der Häuslichkeit bzw. über teilstationäre Pflegeangebote sichergestellt werden kann, eine dauerhafte Versorgungsalternative.

Teilstationäre Pflege

Die Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege ergänzt und stärkt die ambulanten Pflegeangebote. Sie ermöglicht Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der eigenen Häuslichkeit.

Kurzzeitpflege

Angebote der Kurzzeitpflege bieten pflegebedürftigen Menschen für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in Krisensituationen, in denen die ambulante bzw. teilstationäre Pflege (noch) nicht sichergestellt werden kann, eine Versorgungsalternative zur Vermeidung der dauerhaften vollstationären Pflege.

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.

Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Bremen folgende Werte festgestellt:

Gesamtheimentgelt (pro Tag)*
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
108,07 € 122,74 € 137,71 € 153,29 € 160,53 €

*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank

Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.

Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).