Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Urlaub für pflegende Angehörige: so unterstützen Pflegekassen die Auszeit

In wenigen Wochen beginnen die Sommerferien in Hamburg. Auch Menschen, die ihre Angehörigen pflegen, müssen – und sollten – nicht auf Urlaubsreisen verzichten. Denn eine Auszeit kann helfen, aus dem physisch und psychisch oftmals belastenden Pflege-Alltag zeitweilig herauszukommen und neue Kraft zu tanken. Pflegende Angehörige haben dafür Anspruch auf Unterstützung in Form von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

In Hamburg werden rund 75.000 Pflegebedürftige in Privathaushalten von Angehörigen betreut, etwa 60 Prozent dieser Pflegenden sind weiblich.

Verhinderungspflege: Vertraute Person vertritt die Angehörigen

Bei der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, springt eine vertraute Person eine Zeit lang für pflegende Angehörige ein; dabei handelt es sich meist um Verwandte, Freundinnen oder Freunde oder Nachbarn. Auch ein ambulanter Pflegedienst kann beauftragt werden.

Das Angebot steht zur Verfügung, wenn der oder die Pflegebedürftige in Pflegegrad zwei oder höher eingestuft ist und von der betreffenden Pflegeperson schon mindestens ein halbes Jahr zu Hause betreut wird. Dann können Pflegebedürftige bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege erhalten. Außerdem zahlt die Pflegekasse in dem Zeitraum die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegelds weiter. Zudem kann der Betrag für Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege (siehe unten) aufgestockt werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflegegeld vermindert sich dann entsprechend.

Kurzzeitpflege: Zeitweise Betreuung im Pflegeheim

Die Kurzzeitpflege kann ebenfalls von Pflegebedürftigen ab Pflegestufe zwei in Anspruch genommen werden. Hier wohnt der oder die Pflegebedürftige für begrenzte Zeit in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung und wird dort stationär versorgt. Dies unterstützt die Pflegekasse mit bis zu 1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.

Auch diese Form der Unterstützung kann mit anderen Angeboten kombiniert werden. So können nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege (also bis zu 1.612 Euro) für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 3.386 Euro pro Kalenderjahr. Von der Pflegekasse nicht übernommen werden Kosten für Pflege und Unterkunft sowie für Investitionskosten. Kompensiert werden kann dies dadurch, dass die oder der Pflegebedürftige weiterhin die Hälfte des Pflegegelds ausgezahlt bekommt.

vdek-Pflegelotse hilft bei Suche nach Pflegeplatz

Was ist das passende Angebot für mich und meine Pflegeperson? Bei dieser Entscheidung können sich Versicherte von ihrer Pflegekasse beraten lassen. Eine rechtzeitige Planung ist unabdingbar, denn es kann ein bis eineinhalb Monate dauern, eine Verhinderungspflege zu organisieren oder einen Kurzzeitpflege-Platz zu finden. Bei der Suche hilft der vdek-Pflegelotse (https://www.pflegelotse.de), in dem zahlreiche Kurzzeitpflegeangebote und ambulante Pflegedienste unter anderem in der Hansestadt und in ihrem Umland verzeichnet sind.

Kontakt

Stefanie Kreiss
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hamburg

Tel.: 0 40 / 41 32 98 - 20
E-Mail: stefanie.kreiss@vdek.com