Stationäre Pflege

Eine Pflegerin hilft einem älteren Herren beim Aufstehen

In der Hansestadt sind derzeit rund 63.000 Menschen pflegebedürftig, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit ihren Alltag nicht mehr selbständig meistern können. Für sie ist die soziale Pflegeversicherung da.

Vollstationäre Pflege

Der überwiegende Teil der Hamburger Pflegebedürftigen wird zu Hause versorgt. Erst in höherem Alter zieht ein Teil von ihnen in ein Pflegeheim. Bei den 80- bis 89-jährigen macht ihr Anteil den aktuellsten Daten zufolge über 30 Prozent aus; von denjenigen, die 90 Jahre und älter sind, leben knapp die Hälfte in einem Heim.

Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag für die pflegerische Versorgung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.

Screenshot der vdek-Website "Pflegelotse"

Der vom Verband der Ersatzkassen (vdek) entwickelte Pflegelotse stellt die Pflegenoten und weitere Informationen über jedes Pflegeheim zur Verfügung.

Die Höhe des Zuschusses der Pflegekasse ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Der Eigenanteil, den eine Bewohnerin oder ein Bewohner zu zahlen hat, steigt nicht mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern unabhängig von ihrem Pflegegrad zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims den gleichen Anteil (den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil).

Verband schließt Verträge mit Einrichtungen

Der Verband der Ersatzkassen schließt auf Landesebene über die vdek-Landesvertretung Versorgungsverträge für die vollstationäre Pflege ab und nimmt damit eine aktive, gestalterische Rolle in der Pflegeversicherung ein. Grundlage bilden neben den gesetzlichen Vorschriften des SGB XI der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Rahmenvertrag nach Paragraph 75 Absatz 1 SGB XI. Derzeit bestehen mit 161 stationären Pflegeeinrichtungen Verträge für die Versorgung von Pflegebedürftigen.

Besondere Betreuung für Menschen mit Demenz

Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, deren Demenz fortgeschritten ist, finanzieren die Pflegekassen in Hamburg eine besondere Betreuung in geschützten Wohnbereichen. Diese Form der Betreuung nennt sich "BestDem" (abgekürzt für "Stationäre Betreuung von Menschen mit Demenz und herausfordernden Verhaltensweisen"). Aktuell bieten rund 30 Pflegeheime in der Hansestadt solche Pflegeplätze an.

Rahmenbedingungen für die vollstationäre Pflege

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.

Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Hamburg folgende Werte festgestellt:

Gesamtheimentgelt (pro Tag)*
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
83,28 € 113,80 € 129,74 € 146,36 € 153,75 €

*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank

Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.

Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).