Urlaub für pflegende Angehörige – Kostenübernahme für Ersatzpflege durch die Pflegekassen möglich

Ende September beginnen die Herbstferien in Hessen. Diese Ferien nutzen viele Menschen gerne zum Verreisen. Auch Menschen, die ihre Angehörigen zuhause pflegen, müssen auf Urlaubsreisen nicht verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung.

Sind pflegende Angehörige wegen Urlaub, eigener Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen, kann die Pflege an eine andere, nicht erwerbsmäßig pflegende Person übertragen werden. Auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege können für die Dauer von bis zu sechs Wochen mit der Pflege des Pflegebedürftigen beauftragt werden.

„Hierfür erstattet die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Der Betrag kann sich auf bis zu 2.418 Euro erhöhen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurden. Informationen zur Antragstellung, deren genauen Voraussetzungen und den in Frage kommenden Einrichtungen erhalten pflegende Angehörige bei ihrer zuständigen Pflegekasse“, erklärt Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.

Hintergrundinformationen

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist § 39 Abs. 1-3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI).

Anspruchsvoraussetzungen:

  • mindestens sechs Monate Pflege durch die Angehörigen in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen und
  • Einstufung des Pflegebedürftigen in Pflegestufe I, II oder III
oder
  • Feststellung einer „dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne des SGB XI“ eines Pflegebedürftigen ohne Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Leistungsumfang:

  • maximal sechs Wochen im Kalenderjahr und
  • bis zu 1.612 Euro/Kalenderjahr für nachgewiesene Kosten der Ersatzpflege.
  • Erhöhung des jährlichen Erstattungsbetrages auf bis zu 2.418 Euro, sofern Leistungen der Kurzzeitpflege nicht (vollständig) in Anspruch genommen wurden
  • sofern Pflegepersonen, die die Ersatzpflege übernehmen, mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, gelten besondere Regelungen (vgl. § 39 Abs. 3 SGB XI)

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com