Neuerungen zum Jahreswechsel in der Kranken- und Pflegeversicherung

Das ändert sich 2023 für Versicherte

Das Jahr 2023 bringt für Versicherte einige Neuerungen im Gesundheitswesen. Sie reichen von Veränderungen bei den Bemessungsgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung (SPV), über neue Personalunter­grenzen in den Krankenhäusern in den Bereichen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie bis zur papierlosen Krankschreibung.

Aus für den "gelben Schein"

Ab 01.01.2023 müssen Arbeitnehmende die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (AU), umgangssprachlich auch „gelber Schein“ genannt, nicht mehr in Papierform beim Arbeitgeber vorlegen. In Zukunft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die AU für seine in der GKV versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen. „Aus Sicht des vdek ist die Umstellung auf die eAU zu begrüßen, da sie die Versicherten ab 2023 deutlich entlastet. Die eAU ist ein wichtiger Schritt hin zu einem papierlosen Verfahren und damit zur Entbürokratisierung“, erklärt Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.

Pflege in Krankenhäusern: neue Personaluntergrenzen für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie

Ab 01.01.2023 gelten drei neue sogenannte Personaluntergrenzen. Sie legen verbindlich fest, wie viele Patientinnen und Patienten eine Pflegekraft maximal betreuen darf. Bereits Anfang 2019 wurden Pflegepersonalunter­grenzen für die Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie festgelegt. Seitdem wurde das Instrument stetig weiterentwickelt, 2022 gelten bereits für 16 pflegesensitive Bereiche Pflegepersonaluntergrenzen. 2023 kommen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie hinzu. Damit sind nach Berechnungen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) rund 90 Prozent aller Krankenhausfälle von Pflegepersonaluntergrenzen abgedeckt.

Allgemeiner Beitragssatz und durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur GKV

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrags­satz zusammen. Der allgemeine Beitragssatz der GKV beträgt 2023 weiterhin 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird 2023 um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz sie von ihren Versicherten verlangt.

Änderungen bei der Beitragsbemessungsgrenze und der Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgeltes, der oberhalb dieser Grenze liegt, bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Gehältern und wird jährlich angepasst. 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze deshalb auf 59.850 Euro pro Jahr bzw. 4.987,50 Euro pro Monat.

GKV-Mitglieder können ihre Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie ihre Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mit­ver­sichern, wenn das Gesamteinkommen der Angehörigen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Diese Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige erhöht sich 2023 von monatlich 470 Euro auf monatlich 485 Euro. Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung liegt die Einkommensgrenze bei 520 Euro pro Monat.

Mehr zu diesen und weiteren Neuerungen finden Sie auf der vdek-Homepage.

Pressemitteilung zum Download Das ändert sich 2023 für Versicherte

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com