Das ändert sich 2024

Jahreswechsel bringt zahlreiche Neuerungen für gesetzlich Krankenversicherte

Ob Beitragsbemessungsgrenzen, digitale Rezepte oder Brustkrebsvorsorge: Zum neuen Jahr ändern sich zahlreiche Regelungen rund um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Digitalisierung schreitet voran: E-Rezept wird verbindlich

Ab 01.01.2024 müssen Vertragsärzte (früher Kassenärzte genannt) überall in Deutschland in der Lage sein, sogenannte E-Rezepte auszustellen. Zu diesem Zeitpunkt sind alle technischen Voraus­setzungen für die Nutzung des E-Rezepts erfüllt und die E-Rezept-Funktionalität ist flächendeckend in den Praxisverwaltungssystemen implementiert.

E-Rezepte ersetzen die bisherigen rosa Zettel mit einer digitalen Lösung. Versicherte können in einer Apotheke ihrer Wahl auf sie ausgestellte E-Rezepte einlösen, indem sie entweder ihre Gesundheits­karte oder ihr Handy vorzeigen, auf dem die App „Das E-Rezept” der gematik installiert ist. Der Umgang mit Rezepten soll damit einfacher und schneller werden und mit weniger Papier auskommen. Auf Wunsch lässt sich der QR-Code des E-Rezepts weiterhin ausdrucken.

Brustkrebsfrüherkennung wird ausgeweitet

Ab 01.07.2024 haben Frauen bis 75 Jahre Anspruch auf Mammographie zur Früherkennung von Brustkrebs. Bisher konnten nur Versicherte zwischen 50 und 69 alle zwei Jahre ein solches Screening erhalten. Frauen von 70 bis 75 werden, anders als die jüngere Gruppe, vorerst nicht schriftlich zur Untersuchung eingeladen. Sie müssen sich statt­dessen an die sogenannte Zentrale Stelle ihres Bundeslandes wenden. Die Zentralen Stellen sind eigenständige Organisationen mit dem Auftrag, Einladungen und Termine für Mammographie-Screenings zu verwalten. Sie prüfen die Voraussetzungen und vergeben anschließend einen Termin in einer Screening-Einheit. Die für ihre Region zuständige Zentrale Stelle finden Versicherte über die Website mammo-programm.de/de/termin.

Allgemeiner Beitragssatz und durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur GKV

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrags­satz zusammen. Der allgemeine Beitragssatz der GKV beträgt 2024 weiterhin 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird 2024 um 0,1 Prozent­punkte auf 1,7 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz sie von ihren Versicherten verlangt. Die GKV-Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Mitgliedern und Arbeitgebern bezahlt.

Änderungen bei der Beitragsbemessungsgrenze und der Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgeltes, der oberhalb dieser Grenze liegt, bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die Beitrags­bemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Gehältern und wird jährlich angepasst. 2024 steigt sie deshalb von 59.850 Euro pro Jahr bzw. 4.987,50 Euro pro Monat auf 62.100 Euro pro Jahr bzw. 5.175 Euro pro Monat.

GKV-Mitglieder können ihre Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie ihre Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mit­ver­sichern, wenn das Gesamteinkommen der Angehörigen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Diese Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige erhöht sich 2024 von monatlich 485 Euro auf monatlich 505 Euro. Eine Ausnahme gibt es, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Dann gilt eine Einkommens­grenze von 538 Euro pro Monat.

Für Kinder ist die Familienversicherung ferner ausgeschlossen, wenn

  1. das Einkommen des anderen Elternteils oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (für 2024: 69.300 Euro pro Jahr bzw. 5.775 Euro pro Monat) und
  2. regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds und
  3. der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin nicht gesetzlich krankenversichert ist.

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Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com