Mit Genehmigung der Krankenkasse

Urlaub während des Krankengeldbezugs unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland möglich

Wenn gesetzlich Versicherte mehr als sechs Wochen krankgeschrieben werden, zahlt die Krankenkasse im Anschluss daran in der Regel Krankengeld. Je nach Erkrankung ist es dabei nicht unbedingt nötig, die gesamte Zeit zu Hause zu bleiben, solange eine Reise der Genesung nicht schadet. Doch ist auch eine Urlaubsreise ins Ausland während des Krankengeldbezugs möglich?

Nicht ohne Genehmigung der Krankenkasse

Grundsätzlich müssen die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nur an Versicherte zahlen, die sich in Deutschland aufhalten. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jedoch bestehen, wenn sich arbeitsunfähige Versicherte mit Zustimmung ihrer Krankenkasse im Ausland aufhalten. Ist während des Bezugs von Krankengeld eine Auslandsreise geplant, müssen Versicherte daher rechtzeitig einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Prüfung des Antrags durch die Krankenkasse erfolgt individuell. Sofern die Auslandsreise in einen Mitgliedsstaat der EU oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in das Vereinigte Königreich oder in die Schweiz geht, kann der Fortzahlung des Krankengeldes grundsätzlich zugestimmt werden, wenn keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.

„Liegt keine Genehmigung für die Auslandsreise vor und der oder die Versicherte verreist trotzdem, darf die Krankenkasse mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld zahlen“, so Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen. Des Weiteren können fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass der weitere Krankengeldanspruch erlischt, der Versicherungsschutz reduziert wird oder ganz entfällt.

Sicher ist sicher: Urlaub nur in Deutschland genehmigungsfrei

Eine Reise innerhalb Deutschlands müssen sich Versicherte auch während des Krankengeldbezugs nicht genehmigen lassen, sofern sie den Heilungserfolg nicht gefährdet. Sie müssen jedoch mobil, telefonisch und/oder postalisch erreichbar sein, damit sie auf wichtige Nachrichten ihrer Krankenkasse bei Bedarf fristgerecht antworten können. Auch einer Einladung des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung des Gesundheitszustands müssen sie Folge leisten können. Ist der Urlaub mit der Ärztin oder dem Arzt abgesprochen und die Krankschreibung lückenlos gewährleistet, können die Koffer für den Genesungsurlaub in Deutschland jederzeit gepackt werden.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com