Urlaub für pflegende Angehörige

Kostenübernahme für Ersatzpflege durch die Pflegekassen möglich

Christi Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam: In den kommenden Wochen sorgen drei Feiertage für potenziell lange Wochenenden, die gern für kurze Reisen genutzt werden. Wer Angehörige zu Hause pflegt, muss – und sollte - nicht auf Urlaubsreisen verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es hierbei Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung.

Sind pflegende Angehörige wegen Urlaubs, eigener Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen, können sie eine andere nicht erwerbsmäßig pflegende Person oder Einrichtungen der Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen mit der Pflege des Pflegebedürftigen beauftragen.

„Hierfür erstattet die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Der Betrag kann sich auf bis zu 2.418 Euro erhöhen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurden. Informationen zur Antragstellung, deren genauen Voraussetzungen und den in Frage kommenden Einrichtungen erhalten pflegende Angehörige bei ihrer zuständigen Pflegekasse“, erklärt Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.

Hintergrundinformationen

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist § 39 Abs. 1-3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI).

Anspruchsvoraussetzungen:

  • mindestens sechs Monate Pflege durch die Angehörigen in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen und
  • Einstufung des Pflegebedürftigen mind. in Pflegegrad II

Leistungsumfang:

  • maximal sechs Wochen im Kalenderjahr und
  • bis zu 1.612 Euro/Kalenderjahr für nachgewiesene Kosten der Ersatzpflege
  • Erhöhung des jährlichen Erstattungsbetrages auf bis zu 2.418 Euro, sofern Leistungen der Kurzzeitpflege nicht (vollständig) in Anspruch genommen wurden
  • sofern Pflegepersonen, die die Ersatzpflege übernehmen, mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, gelten besondere Regelungen (vgl.
    § 39 Abs. 3 SGB XI)

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com