Besondere Versorgung

Besondere Versorgung (bis 2015 Integrierte Versorgung)

Besondere Versorgungskonzepte sollen Probleme an den Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung oder zwischen Akutversorgung und Rehabilitation vermeiden oder verringern, auch ganze Versorgungsketten über alle Versorgungssektoren sind denkbar.

Im Rahmen der besonderen Versorgung können Krankenkassen Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern abschließen für

  • die Versorgung ihrer Versicherten über verschiedene Leistungssektoren hinweg oder
  • die interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung der Versicherten.

Gesetzliche Grundlage für solche Verträge ist § 140 a SGB V, die in Frage kommenden Vertragspartner sind in §140 b Abs. 1 SGB V aufgeführt.

Für besondere Versorgungsformen stehen den Krankenkassen sämtliche Möglichkeiten der Einbeziehung mehrerer Leistungssektoren unter Einbindung der jeweils dafür fachlich in Frage kommenden Vertragspartner zur Verfügung. In allen Fällen kann dabei die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (§ 129 Abs. 5b SGB V).

Die vdek-Landesvertretung hat für Mitgliedskassen in Hessen Verträge gemäß § 140 a SGB V in folgenden drei Indikationsgebieten abgeschlossen, in denen eine zwischen den Versorgungssektoren besonders eng abgestimmte Versorgung der Versicherten medizinisch sinnvoll ist:

  • Netzhautchirurgie
  • Neurochirurgie
  • Kataraktchirurgie

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Ihr Ansprechpartner in der vdek-Landesvertretung Hessen ist :

 

Franziska Brehm

Walter-Kolb-Str. 9-11
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Tel.: 069/96 21 68 33
Fax: 069/96 21 68 70

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