Ambulante Behandlung

Ambulante Operationen

Bei ambulanten Operationen (§ 115b SGB V) werden bestimmte chirurgische Leistungen in einem Krankenhaus ambulant erbracht, ohne dass der Patient über Nacht bleiben muss. So sollen nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlungen vermieden und gleichzeitig eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung sichergestellt werden. Die Möglichkeit der Durchführung einer ambulanten Operation (AOP) ist von der Erkrankung und der Lebenslage des Patienten abhängig. Darüber hinaus muss das Krankenhaus die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllen.

Der GKV‑Spitzenverband (GKV-SV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben gemeinsam die Grundsätze für die Abrechnung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus im sog. AOP-Vertrag vereinbart.

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragspartner jährlich einen Leistungskatalog, der an die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) des jeweiligen Jahres angepasst wird. Weitere Informationen zum AOP-Vertrag und zum Leistungskatalog finden Sie hier.

Gemäß § 1 des AOP-Vertrages müssen Krankenhäuser ambulante Leistungen, die sie als ambulante Operationen erbringen wollen, an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen melden, für die Ersatzkassen in Hessen an die unten stehende Adresse der vdek-Landesvertretung Hessen. Das Meldeformular hierfür wurde von den Vertragsparteien gemeinsam erstellt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hochschulambulanzen

Als Hochschulambulanzen (HSA) werden Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Universitätskliniken) bezeichnet, die ambulante Leistungen in dem Umfang erbringen, welcher für Forschung und Lehre (Aus- und Weiterbildung von Ärzten) erforderlich ist. Das Spektrum medizinischer Maßnahmen soll zu Forschungs- und Lehrzwecken auch außerhalb der stationären Behandlung von Versicherten eingesetzt werden können.

In Hessen gibt es drei Hochschulambulanzen:

  • Universitätsklinikum Frankfurt,
  • Universitätsklinikum Gießen und Marburg, Standort Gießen,
  • Universitätsklinikum Gießen und Marburg, Standort Marburg,

In der Regel erfolgt eine Behandlung in der Hochschulambulanz auf Basis einer Überweisung des Facharztes.

Die vdek-Landesvertretung Hessen vereinbart gemeinsam mit den hessischen Krankenkassen und deren Verbänden einheitliche Verträge über die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen mit den beteiligten Unikliniken.

Psychiatrische Institutsambulanzen

Die psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) bieten ein multiprofessionelles ambulantes Behandlungsangebot und werden von psychiatrischen Fachkrankenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen betrieben. .

In PIAs werden Patienten mit schweren und schwersten, meist chronischen oder chronisch wiederkehrenden Verlaufsformen psychischer Erkrankungen behandelt. Ziel ist die Vermeidung oder Verkürzung stationärer Behandlung, aber auch die Sicherstellung einer Behandlung für solche Patienten, die wegen zu großer Entfernung zu geeigneten niedergelassenen Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind.

In Hessen bieten aktuell 33 Krankenhäuser eine ambulante psychiatrische Versorgung in psychiatrischen Institutsambulanzen an ca. 60 Standorten an. Die Vergütung erfolgt außerhalb der vertragsärztlichen Gesamtvergütung direkt durch die Krankenkassen.

Die vdek-Landesvertretung Hessen verhandelt gemäß § 120 Abs. 2 SGB V gemeinsam mit den anderen Krankenkassen und deren Verbänden Verträge über die Erbringung, Vergütung und Abrechnung von Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen.

Psychosomatische Institutsambulanzen

Aufgrund einer Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) besteht seit 01.10.2019 auch für psychosomatische Fachkrankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten Abteilungen für psychosomatische Medizin die Möglichkeit, psychosomatische Institutsambulanzen (PsIA) zu betreiben.

In Hessen bieten aktuell 11 Krankenhäuser eine ambulante psychosomatische Versorgung in psychosomatischen Institutsambulanzen an. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Hessen vereinbaren einheitlich und gemeinsam mit den jeweiligen Krankenhausträgern die konkreten Regelungen für die Erbringung, Vergütung und Abrechnung der Leistungen der psychosomatischen Institutsambulanzen.

Sozialpädiatrische Zentren

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind spezialisierte Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung für die Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Sie arbeiten im Auftrag und ausschließlich auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte. Kinder und Jugendliche, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten, sonstigen Therapeuten und den Frühförderstellen behandelt werden können, werden in SPZs behandelt.

Charakteristisch für die Arbeit der SPZs ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit auf medizinischem, psychologischem und pädagogisch-therapeutischem Gebiet, die Einbeziehung der Familien in die Behandlung, die kontinuierliche Betreuung bis ins Jugendalter und die enge Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und Therapeuten, den Fördereinrichtungen und dem öffentlichen Gesundheitssystem.

In Hessen gibt es sieben sozialpädiatrische Zentren:

  • Verein Arbeits- und Erziehungshilfe e.V., Frankfurt;
  • Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen;
  • Dr. Horst-Schmidt-Kliniken GmbH, Wiesbaden;
  • Klinikum Frankfurt Höchst GmbH, Frankfurt;
  • Klinikum Kassel gGmbH, Kassel;
  • Klinikum Offenbach GmbH, Offenbach;
  • Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret, Darmstadt.

Die vdek-Landesvertretung Hessen schließt gemäß § 119 SGB V gemeinsam mit den hessischen Krankenkassen und deren Verbänden einheitliche Verträge über die Erbringung sowie Vergütung und Abrechnung von ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen nach § 120 SGB V mit den Sozialpädiatrischen Zentren ab.

Medizinisches Behandlungszentrum für Erwachsene mit Behinderung

Der § 119c SGB V wurde durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.7.2015 in das Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen, um die medizinische Versorgung von erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen zu verbessern.

Die Behandlung des Medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) bezieht sich auf Erwachsene mit Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Der spezifische Versorgungsbedarf resultiert überwiegend auch aus der fehlenden oder verminderten Kommunikationsfähigkeit.

Unter der Einbeziehung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, der Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst soll dieser Personenkreis eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten. Das Behandlungsspektrum des MZEB umfasst auch psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen.

Das MZEB arbeitet auf der Grundlage einer Ermächtigung des Zulassungsausschusses für Ärztinnen und Ärzte in Hessen im Auftrag ausschließlich auf Überweisung der niedergelassenen Vertragsärztinnen und Ärzte.

In Hessen gibt es aktuell drei Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung, Standorte sind:

  • Klinikum Frankfurt Höchst GmbH, Frankfurt;
  • Klinikum Kassel gGmbH, Kassel;
  • antonius : gemeinsam leben gGmbH, Fulda

Kinderspezialambulanzen

Kinderspezialambulanzen werden in sog. Fach- und Spezialambulanzen der Kinderkliniken und Krankenhäuser eingerichtet und von angestellten Ärzten betreut.

Dort werden schwer und chronisch kranke Kinder und Jugendliche von spezialisierten Ärzten ambulant versorgt, sofern dies z. B. wegen fehlender diagnostischer Geräte bei einem niedergelassenen Arzt nicht möglich ist. Ärzte in Kinderspezialambulanzen können ausschließlich auf Überweisung eines niedergelassenen (Fach-)Arztes tätig werden.

Die vdek-Landesvertretung Hessen vereinbart gemeinsam mit den anderen Krankenkassen und deren Verbänden in Hessen Verträge über die Vergütung der Leistungen in den Kinderspezialambulanzen. In Hessen gibt es zurzeit mit acht Krankenhäusern derartige Vereinbarungen.

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Ansprechpartner für Fragen zu ambulanten Behandlungen am Krankenhaus ist:

Christian Nyhuis

Walter-Kolb-Str. 9-11
60594 Frankfurt

Tel.: 069/96 21 68 41
Fax: 069/96 21 68 90

christian.nyhuis@vdek.com