Haushaltshilfen

Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Unterstützung im Haushalt (Haushaltshilfe), wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal vier Wochen. Sofern im Haushalt ein Kind lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, können sich die Anspruchsvoraussetzungen erhöhen. Generell besteht der Anspruch nur, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen weiterführen kann.

Die Satzung einer Krankenkasse kann bestimmen, dass in anderen als den vorgenannten Fällen (nach § 38 SGB V) Haushaltshilfe gewährt wird, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Diese weiteren Regelungen können bei den einzelnen Mitgliedskassen erfragt werden.

 

Neue Partner für Vertragsleistung Haushaltshilfe gesucht

 

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) sucht neue Vertragspartner für die Versorgung mit Haushaltshilfen (nach §§ 38, 24 h SGB V). Es werden vor allem Anbieter gesucht, die die Versicherten nach einem Krankenhausaufenthalt, bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen, etwa beim Wäsche waschen, Mahlzeiten zubereiten oder der Hausaufgabenbetreuung, und weitere Unterstützungsangebote im Alltag übernehmen. Nach dem neuen Vertragsangebot können dies Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen sein, zum Beispiel Reinigungsfirmen oder Kinderbetreuungsservices, die sich mit dem Angebot der Haushaltshilfe ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen wollen. Damit die Qualität der Leistung auch im Rahmen des neuen Vertragsangebots gesichert ist, können Verträge nur mit Leistungserbringern geschlossen werden, deren Leitung eine berufliche Mindestqualifikation mitbringt. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Faire Bezahlung

 

Um eine faire Bezahlung zu gewährleisten, orientiert sich die Vergütung der Haushaltshilfe an der bereits bestehenden Vergütungsstruktur sowie an den Verträgen des öffentlichen Diensts für Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Die Vertragspartner sind als Leiter für ihre Mitarbeiter verantwortlich.

Anfragen diesbezüglich können per E-Mail an AmbPflegeHES_Zulassung@vdek.com  gerichtet werden. Bitte geben Sie im Betreff Ihrer E-Mail stets Ihren Landkreis und Ihre IK Nummer an. Schicken Sie die Antragsunterlagen als jeweils einzelne PDF-Datei und benennen Sie die Datei einzeln (z.B. Unterlagen verantwortliche Pflegefachkraft, Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen usw.).