Stationäre Pflege

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Seit 1. Januar 2019 haben stationäre Pflegeeinrichtungen (inklusive Einrichtungen der Kurzzeitpflege) einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Stellen im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege (§ 8 Abs. 6 SGB XI).

Alle nach § 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind berechtigt einen Antrag auf Vergütungszuschlag für zusätzliches Personal zu stellen. Der Antrag ist an eine als Pflegesatzpartei beteiligte Pflegekasse oder deren Landesverband bzw. den Verband der Ersatzkassen zu richten.

In Hessen haben sich die Ersatzkassen an der Antragsprüfung, der Bescheiderteilung und der Auszahlung des Vergütungszuschlages beteiligt und für nachstehende Landkreise/kreisfreie Städte federführend diese Aufgaben übernommen:

  • Landkreis Darmstadt-Dieburg
  • Stadt Darmstadt
  • Stadt Frankfurt
  • Landkreis Fulda
  • Landkreis Gießen
  • Landkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Stadt Kassel
  • Lahn-Dill-Kreis
  • Main-Taunus-Kreis
  • Landkreis Marburg-Biedenkopf
  • Odenwaldkreis
  • Stadt Offenbach
  • Landkreis Offenbach
  • Schwalm-Eder-Kreis
  • Stadt Wiesbaden

 

Die Bearbeitung und Auszahlung der Zuschüsse erfolgt ausschließlich zentral durch die DAK-Gesundheit.  

Seit 01.07.2023 bis 30.06.2025 fließt die höhere personelle Ausstattung in die Personalbemessung nach § 113c SGB XI bzw. Pflegesatzverhandlung ein. Dementsprechend konnten Anträge für zusätzliche Pflegestellen nur bis zum 30.06.2023 gestellt werden. Der laufende Vergütungszuschlags-Anspruch besteht bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der neuen Vergütungsvereinbarung. Dieser wird bis dahin zum 15. des Monats gezahlt.

Weitere Informationen zur Umsetzung finden Sie auf der Homepage der DAK-Gesundheit.

Die genehmigten Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes und den Antragsvordruck (Muster) können Sie nachfolgend herunterladen.

Stationäre Pflege

Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige versorgt werden. Pflegebedürftige Menschen können ganztägig (vollstationär), tagsüber oder nachts (teilstationär) in den Pflegeheimen, die von ausgebildeten Pflegefachkräften fachlich geleitet werden, untergebracht und gepflegt werden.

Vollstationäre Pflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

Teilstationäre Pflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim). Dies gilt für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Zulassung für Pflegeheime im Sinne des SGB XI

Um Sachleistungen mit den Pflegekassen abzurechnen, benötigen Pflegeheime eine Zulassung (Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI). Der Versorgungsvertrag wird in Hessen zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, also den Kreisen und kreisfreien Städten, abgeschlossen. Die Zulassung zur Pflege durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI wirkt unmittelbar gegenüber allen Pflegekassen.

Der Antrag auf Vertragsabschluss kann formlos unter Beifügung eines ausgefüllten Strukturerhebungsbogens sowie der dort aufgeführten Unterlagen per E-Mail (ZSP.LV-Hessen@vdek.com) gestellt werden. Bitte geben Sie im Betreff Ihrer E-Mail stets Ihren Landkreis und Ihre IK Nummer an. Schicken Sie die Antragsunterlagen als jeweils einzelne PDF-Datei und benennen Sie die Datei einzeln (z.B. Unterlagen verantwortliche Pflegefachkraft, Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen usw.).

Die vdek-Landesvertretung Hessen ist für die Zulassungsprüfung in folgenden Landkreisen und kreisfreien Städten zuständig:

  • Landkreis Darmstadt-Dieburg
  • Stadt Darmstadt
  • Stadt Frankfurt
  • Landkreis Fulda
  • Landkreis Gießen
  • Landkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Stadt Kassel
  • Main-Taunus-Kreis
  • Odenwaldkreis
  • Stadt Offenbach
  • Landkreis Offenbach
  • Schwalm-Eder-Kreis
  • Stadt Wiesbaden

Wenn Sie in den Zuständigkeitsbereich der Landesvertretung fallen, benutzen Sie bitte diesen Strukturerhebungsbogen.

Der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Hessen, ist für die Landkreise Lahn-Dill und Marburg-Biedenkopf zuständig. Alle anderen Landkreise werden in Vertrags- und Zulassungsfragen von der AOK Hessen betreut. Für die Landkreise und kreisfreien Städte, für die der vdek Hessen nicht zuständig ist (s. o.), erhalten Sie den gültigen Strukturerhebungsbogen bei den entsprechenden Ansprechpartnern der Kassen BKK und AOK.

Den folgenden Dokumenten können Sie die Zulassungsvoraussetzungen (Rahmenvertrag vollstationäre Pflege, Rahmenvertrag teilstationäre Pflege und Rahmenvertrag Kurzzeitpflege), die Maßstäbe und die Grundsätze der Qualitätssicherung für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen entnehmen. Ebenso finden Sie hier neben dem Mustervertrag eine Musterpflegesatzvereinbarung und eine Arbeits- und Orientierungshilfe zur Konzeption einer Pflegeeinrichtung.

Vollstationäre Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für Patienten mit besonderen Betreuungsanforderungen müssen in Hessen eine aussagekräftige, den fachlichen Anforderungen entsprechende Konzeption erstellen und regelmäßig fortschreiben. Hierzu hat der vdek Hessen mit weiteren Kooperationspartnern Rahmenkonzepte erstellt.

Weitere Dokumente

Anfragen zur stationären Pflege und zur Zulassung von stationären Pflegeeinrichtungen können per E-Mail an zsp.lv-hessen@vdek.com  gerichtet werden.

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.

Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Hessen folgende Werte festgestellt:

Gesamtheimentgelt (pro Tag)*
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
103,59 € 124,02 € 140,27 € 157,04 € 164,60 €

*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank

Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.

Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).