Notfallrettung – Bundes- und Landesrecht

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Der Bereich der Notfallrettung ist in Deutschland in drei Sektoren aufgeteilt:

  • Ambulante Notfallversorgung durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte: Diese wird in Hessen durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst – ÄBD organisiert, welcher telefonisch unter der 116117 erreichbar ist.
  • Stationäre Notfallversorgung in den Krankenhäusern: Als erste Anlaufstelle werden dort die Notaufnahmen vorgehalten. Diese Einrichtungen sind primär für die stationäre Behandlung lebensbedrohlich erkrankter und verletzter Personen zuständig.
  • Präklinische Notfallversorgung, der sog. Rettungsdienst: Dieser hat die Aufgabe, lebensbedrohlich erkrankte und verletzte Personen vor Ort zu stabilisieren und zu behandeln sowie mit einem geeigneten Fahrzeug in eine Notaufnahme zu transportieren.

Diese drei Bereiche sind – auch aus historischen Gründen – ordnungsrechtlich und bezüglich ihrer Finanzierungssystematik weitgehend getrennt geregelt. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Problemen bei der ggf. auch sektorenübergreifenden Zuweisung von Patientinnen und Patienten. Im Ergebnis beklagen die Notaufnahmen und die Rettungsdienste eine große Anzahl von medizinisch wenig beeinträchtigten Personen, die eigentlich durch den ÄBD hätten behandelt werden können.

Eine Ursache für die mangelnde Abstimmung zwischen dem Rettungsdienst insb. mit dem ÄBD ist die gesetzliche Trennung von Finanzierungsverantwortung und Sicherstellungspflicht. Während die Finanzierung der Leistungen gemäß § 60 SGB V durch die Krankenkassen erfolgt, liegt die Sicherstellungspflicht gemäß § 133 SGB V bei den Ländern und Kommunen. Dies liegt an der in Deutschland traditionellen Verortung des Rettungsdienstes in der öffentlichen Gefahrenabwehr, die bei den Kommunen verortet ist (wie auch Feuerwehren und Katastrophenschutz). Deshalb entscheiden die Kommunen, wie der Rettungsdienst ausgestattet sein muss, während die Beitragszahler fast vollständig die daraus entstehenden Vorhaltekosten bezahlen müssen.