Krankenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze steigt 2014

Krankenversicherung:

Die Grenze, bis zu der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 Euro im Jahr) auf 53.550 Euro (4.462,50 Euro im Monat). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 Euro in 2014 (2013: 47.250 Euro).

Die für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Einkommenshöhe (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt für alle Versicherten 2014 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro) beziehungsweise 4.050 Euro im Monat (2013: 3.937,50 Euro).

Die gleiche Bemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Allerdings könnten sich hier im nächsten Jahr die Beitragszahlungen noch erhöhen, wenn die neue Koalitionsregierung den Beitragssatz von jetzt 2,05 (Kinderlose: 2,30) Prozent schon im Jahr 2014 um 0,30 Prozentpunkte erhöht. Im gerade ausgehandelten Koalitionsvertrag soll diese Erhöhung nämlich spätestens zum 01.01.2015 erfolgen, was eine unterjährige Erhöhung im Jahr 2014 ausdrücklich nicht ausschließt.

 

Hintergrundinformation zum Beitragssatz der Krankenversicherung (aus dem am 27.11.2013 beschlossenen Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, S. 82/83):

Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz wird bei 14,6 Prozent festgesetzt, der Arbeitgeberanteil damit bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben.

Die gesetzlichen Krankenkassen erheben im Wettbewerb den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zukünftig als prozentualen Satz vom beitragspflichtigen Einkommen.

Der heute vom Arbeitnehmer alleine zu tragende Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten fließt in diesen Zusatzbeitrag ein.

 

Rentenversicherung:

Die neue Beitragsbemessungsgrenze 2014 für die allgemeine Rentenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 5.000 Euro im Monat (2013: 4.900 Euro) bzw. auf 60.000 Euro im Jahr (2013: 58.000 Euro). In den alten Bundesländern steigt sie um 150 Euro von 5.800 Euro im Monat (2013) auf 5.950 Euro im Monat in 2014 bzw. auf 71.400 Euro jährlich (2013: 69.600 Euro).

Die Bemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung sind identisch.

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße ist für viele Berechnungen in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt der Beitrag für Selbständige oder Pflegepersonen von ihr ab.

Die Bezugsgröße 2014 beträgt 2.765 Euro im Monat in den alten Bundesländern (2013: 2.695 Euro). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.345 Euro im Monat (2013: 2.275 Euro).

 

 

Kontakt

Stephan Haring
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

Tel.: 0385 / 52 16 - 105
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