Rechengrößen 2020

Was ändert sich in diesem Jahr

In diesem Jahr gibt es wieder eine Reihe von Änderungen für die Berechnung des Beitragssatzes in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherung:

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) und 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).

Pflegeversicherung:

Die gleiche Bemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hier steigen die Beitragssätze auf 3,05 Prozent. Kinderlose über 23 Jahre zahlen dazu noch einen Zuschlag von 0,25 Prozent.

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Die neue Beitragsbemessungsgrenze 2020 für die allgemeine Rentenversicherung bzw. die Arbeitslosenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 6.450 Euro im Monat bzw. auf 677.400 Euro im Jahr. In den alten Bundesländern steigt sie auf 6.900 Euro bzw. auf 82.800 Euro jährlich.

Der prozentuale Beitragssatz bleib stabil bei 18,6 Prozent.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße ist für viele Berechnungen in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. Die Bezugsgröße 2020 beträgt für das gesamte Bundesgebiet 3.185 Euro im Monat (38.220 im Jahr).

Belastungsgrenze für Zuzahlungen 2020

Für bestimmte Leistungen der GKV müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten sowie seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese „Freibeträge“ richten sich nach der jährlich vom BMAS festgesetzten Bezugsgröße. Für das Jahr 2020 steigt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen von 5.607 Euro (2019) auf 5.733 Euro, für jeden weiteren Angehörigen von 3.738 Euro (2019) auf 3.822 Euro, der Kinderfreibetrag steigt von 7.620 Euro (2019) auf 7.812 Euro. 

Kontakt

Stephan Haring
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

Tel.: 0385 / 52 16 - 105
E-Mail: stephan.haring@vdek.com