Rettungsdienst & Krankentransport in MV

Krankenfahrten

Schild mit der Aufschrift "Taxi"

Medizinisch nicht qualifizierte Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes umfassen:

Eine medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten ist dabei aufgrund der vorliegenden ärztlichen „Verordnung einer Krankenbeförderung“ nicht erforderlich.

Ersatzkassen schließen Verträge mit Anbietern

Die Verträge für diesen Leistungsbereich werden gem. § 133 Abs. 1 SGB V auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBfG) zwischen den Anbieterinnen und Anbietern sowie den einzelnen Krankenkassen geschlossen. Im Gegensatz zum öffentlichen Rettungsdienst, bei dem für die Krankenkassen keine Auswahl zwischen möglichen Vertragspartnerinnen und -partnern vorgesehen ist, treten die Anbieterinnen und Anbieter im Bereich der medizinisch nicht qualifizierten Transporte in einen Wettbewerb. Die Krankenkassen schließen daher mit jedem Anbieter und jeder Anbieterin einen Vertrag schließen (Kontrahierungszwang). Voraussetzung: Die Anbieterseite erfüllt die fachlichen Anforderungen und bietet die Leistungen zu einem orts-/marktüblichen Preis an.

Die vdek-Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern schließt für die Ersatzkassen mit den Leistungserbringerinnen und -erbringern Verträge über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten. In den jeweiligen Musterverträgen sind detaillierte Auflagen formuliert:

  • Qualitätsvoraussetzungen
  • Wirtschaftlichkeit
  • Genehmigungsvorbehalt für Fahrten
  • Vergütung und Abrechnung