Fokusthema Corona

Aktuelle Informationen aus und für Mecklenburg-Vorpommern

Corona Virus im Inneren des Körpers - Wuhan Virus

Der Test ist positiv - Was nun?

So "normal" der Umgang von Politik und großen Teilen der Bevölkerung mit dem weiter vorhandenen Corona-Virus auch sein mag: Auch weiterhin kann man sich natürlich infizieren und auch spürbar erkranken. Was also tun, wenn der Test positiv ausfällt?

Zeigen sich Symptome, ist es sinnvoll, Kontakt mit der Hausärztin / dem Hausarzt aufzunehmen und sich krankschreiben zu lassen. Auch sollte Kontakt zu anderen Personen vermieden werden - wie man es aus Gründen des Schutzes der anderen auch bei anderen Infektionserkrankungen tun sollte.

Personen mit positivem Test aber Symptomfreiheit haben grundsätzlich die Möglichkeit (Pflicht), arbeiten oder auch in die Schule zu gehen. Einzige Ausnahme sind hier Einrichtungen der medizinischen Versorgung und im Pflegebereich.

Das Gesundheitsministerium Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt in diesem Fall allerdings ebenfalls die Hinzuziehung der Hausärztin / des Hausarztes und den Weg einer Krankschreibung. Sollte diese nicht ausgestellt werden, ist es möglich, sich an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu wenden. Dieses kann gemäß Infektionsschutzgesetz eine "absonderungsersetzende Maßnahme" erlassen.

Alternativ bietet sich dort, wo es möglich ist, HomeOffice während der Infektionszeit an.

Keine kostenfreien Schnelltests mehr

Mit Wirkung des 1. März 2023 ist die Möglichkeit kostenloser Covid-19-Tests deutschlandweit aufgehoben.

Mecklenburg-Vorpommern lässt Corona-Schutzverordnung auslaufen

Am 28. Februar 2023 hat das Kabinett in Mecklenburg-Vorpommern entschieden, das ab dem Folgetag (1. März 2023) die Corona-Schutzverordnung des Landes vollständig aufgehoben ist.  

Bundesweite Corona-Regeln

In einem durchaus nicht unumstrittenen Gesetzgebungsverfahren hat die Koalitionsmehrheit im Deutschen Bundestag im Herbst 2022 eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes zwischen den Ressorts ausgehandelt. Federführend waren dabei das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Justiz. Neben den bundesweit verpflichtenden Regeln konnten die Bundesländer nun eigene allgemeine Schutzregeln sowie weitergehende im Gefahrenfall festlegen - oder aufheben.  

Maskenpflicht im Fernverkehr der Bahn - aufgehoben

Mit Wirkung des 2. Februar 2023 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Fernverkehr der Deutschen Bahn.

Maskenpflicht in Flugzeugen - aufgehoben

Die Maskenpflicht in Flugzeugen entfällt. Die ursprünglich vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgesehene Pflicht kippte letztlich aufgrund von Widerständen seitens des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Allerdings kann die Regierung die Pflicht per Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt aktivieren.

Hinweis: Einige Länder (darunter zuletzt auch Spanien) halten an der Maskenpflicht im Flugzeug weiterhin fest. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld eines Fluges tagaktuell zu informieren, für welche der geplanten Routen welche Regelungen gelten.  

Corona-Arbeitsschutzverordnung - weitestgehend aufgehoben

Bis zum 2. Februar 2023 hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung noch diverse Vorgaben für Arbeitsplätze festgelegt, die die dort Tätigen vor Corona-Infektionen schützen sollten. Mit Wirkung des 2. Februar 2023 entfallen diese nahezu flächendeckend.

Einzelne Ausnahme: Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeheimen (siehe entsprechende Punkte auf dieser Seite). Hier entfallen coronabedingte Test- und Maskenpflichten zum 1. März 2023.

Kliniken und Pflegeheime: Testpflicht aufgehoben

Seit dem 1. März 2023 ist die bis dahin geltende Testpflicht aufgehoben.

Ambulante Pflegedienste und ähnliche Dienstleister: Testpflicht aufgehoben

Seit dem 1. März 2023 ist die bis dahin geltende Testpflicht aufgehoben.

Wann gilt man als "geimpft"? Wann als "genesen"?

Als genesen gelten gemäß Infektionsschutzgesetz Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Der Test zum Nachweis der Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.

Als vollständig geimpft gelten ab dem 1. Oktober alle Personen mit insgesamt drei Einzelimpfungen. Konkrete Einzelfall-Darstellungen, auch bezogen auf den anfänglich eingesetzten Impfstoff von Johnson & Johnso,n sowie zu Kombinationen aus Impfung(en) und Genesenenstatus hat das Bundesministerium für Gesundheit zusammengestellt (Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html)

Maskenpflicht in Kliniken und Pflegeheimen nur noch für Besucher:innen

Für alle Besucherinnen und Besucher in Kliniken und Pflegeheimen gilt innerhalb der Gebäude die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.

Die coronabedingte Maskenpflicht für Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten etc. ist mit Wirkung des 1. März 2023 entfallen.

 

Maskenpflicht in Arztpraxen

In Arztpraxen sind Patientinnen und Patienten zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet. Zudem gilt die Maskenpflicht auch für Patientinnen und Patienten in den Praxen von Heilmittelerbringern (Physiotherapie etc.).

Diese Maskenpflicht für Mitarbeitende ist zum 1. März 2023 entfallen.

Kinderkrankentage

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben in den Jahren 2022 und 2023 die Möglichkeit, je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld zu beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage; für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Nähere Informationen zu dieser Thematik hat das zuständige Bundesministerium auf einer FAQ-Seite zusammengestellt.

Ergänzende Coronaregeln in M-V

Mit Aufhebung der Corona-Schutzverordnung des Landes Mecklenburg_Vorpommern zum 1. März 2023 gelten im gesamten Bundesland keine landesspezifischen Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus mehr.

Isolations- und Quarantänepflicht - aufgehoben

Auf Beschluss des Kabinetts sind Quarantäne- und Isolationsregeln in Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung des 12. Februar 2023 aufgehoben.

Maskenpflicht im Nahverkehr - aufgehoben

Seit dem 2. Februar 2023 ist diese Pflicht aufgehoben.

Illustration: Impfung

Ergänzende Impfangebote in M-V schließen schrittweise

Im Januar 2023 hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben, die Impfzentren des Landes in den Folgewochen schrittweise zu schließen. Auch in den Kommunen und Landkreisen schließen entsprechende Einrichtungen. Damit geht das Impfgeschehen zunehmend vollständig in das (haus)ärztliche Angebot über.

digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung AU

Telefonische Krankschreibung bei leichter Atemwegserkrankung bis 31. März 2023

Mit Blick auf die auch schon in diesen Sommermonaten hohen Corona-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. November 2022 die Regelung der telefonischen Krankschreibung verlängert. Versicherte können damit bei Auftreten leichter Atemwegserkrankungen wieder telefonisch eine Krankschreibung von bis zu sieben Tagen erhalten. Eine einmalige Verlängerung um weitere maximal sieben Tage ist auf dem gleichen Weg möglich. Die Regelung gilt vorerst befristet bis zum 31. März 2023.  

Erklärung des G-BA zur Entscheidung » Lesen

Maskenpflicht in der Gastronomie

Auch Hausrecht macht Maskenpflicht möglich

Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte, Gastronomien, Hotels und andere Einrichtungen im Rahmen ihres Hausrechts auch weiterhin das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes festschreiben. Möglich sind in diesem Zusammenhang auch Testpflichten in Einrichtungen für gefährdete Menschen - beispielsweise Kliniken und Pflegeheime - sowie in Schulen und Kitas.

Coronavirus-Schutzverordnung des Bundes » Lesen