Ersatzkassen teilen Kritik der Krankenhausgesellschaft: "Vorschrift zur Anstellung von Stationsapothekern teuer und ohne klaren Nutzen"

Die Ersatzkassen lehnen die geplante Vorschrift zur Anstellung von Stationsapothekern in niedersächsischen Kliniken ab. Sie unterstützen damit die heute (Donnerstag) von der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft vorgebrachte Kritik am Entwurf für ein neues Landes-Krankenhausgesetz. „Die Vorgabe ist teuer, die beabsichtigte Erhöhung der Patientensicherheit demgegenüber mehr als fraglich“, sagte der Leiter der Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek), Jörg Niemann.

„Die Verantwortung für die Medikation als zentralem Bestandteil der Behandlung liegt bei den Ärzten. Das Land muss die Patientensicherheit in diesem Kernbereich stärken anstatt bürokratische Vorgaben ausgerechnet zur Beschäftigung einer unterstützenden Berufsgruppe wie der Apotheker zu machen“, betonte Niemann.

Der vdek-Landeschef bekräftigte damit die bereits in der Vergangenheit dargelegten Gründe für die Ablehnung des Gesetzentwurfs. „Es ist nicht nachzuvollziehen, dass erstmals überhaupt eine Verpflichtung zur Personalvorhaltung in Krankenhäusern geschaffen werden soll und sich diese dann auf Apotheker bezieht. Demgegenüber gibt es für Ärzte und Pfleger und damit für den Kern der Krankenhaustätigkeit auch weiterhin keine entsprechenden Regelungen“, sagte er.

Die Einstellung der zusätzlichen Apotheker würde jährlich weit mehr als zehn Millionen Euro kosten. Dieser erheblichen Belastung steht nach Auffassung der Ersatzkassen kein klarer Zusatznutzen für die Patientensicherheit gegenüber. So habe seinerzeit ausgerechnet in dem Krankenhaus, in dem die schockierende Mordserie eines Krankenpflegers ihren Anfang nahm, bereits ein Apotheker gearbeitet.

Im Widerspruch zum selbst erklärten Ziel höherer Patientensicherheit stehe außerdem, dass das Land durch das Gesetz Kliniken die Möglichkeit geben wolle, von bundesweit gültigen Qualitätsstandards nach unten abzuweichen. Damit dürften Krankenhäuser in Niedersachsen etwa bestimmte Leistungen auch dann erbringen, wenn sie nicht die erforderliche Erfahrung nachweisen könnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss sieht solche „Mindestmengen“ bei Eingriffen vor, die eine besondere Routine erfordern.

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