Qualitätssicherung

Mindestmengen


Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung und sollen dazu beitragen, dass besonders schwierige Leistungen nur von solchen Kliniken erbracht werden, die über die notwendige Erfahrung verfügen. Mindestmengen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für planbare stationäre Leistungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Menge der erbrachten Leistungen und der Behandlungsqualität besteht, festgelegt.
Bisher wurden vom G-BA auf Grundlage von § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für elf Leistungen Mindestmengen pro Krankenhausstandort beschlossen.

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende): 20 Leistungen
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende): 25 Leistungen
  • Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene (Speiseröhre): 26 Leistungen
  • Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse): 20 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2022 und 2023 jeweils 10 Leistungen und 2024 15 Leistungen
  • Stammzelltransplantation: 40 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2023 und 2024 25 Leistungen
  • Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP): 50 Leistungen
  • koronarchirurgische Eingriffe: derzeit ohne Festlegung einer konkreten Mindestmenge
  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm: 25 Leistungen, bis 2024 Übergangsregelung: 2021 und 2022 jeweils 14 Leistungen und 2023 20 Leistungen
  • Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie): 100 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2022 und 2023 keine Mindestmenge und 2024 50 Leistungen
  • Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen: 75 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2022 und 2023 keine Mindestmenge und 2024 40 Leistungen
  • Herztransplantation: 10 Leistungen, bis 2026 Übergangsregelung: 2024 und 2025 keine Mindestmenge
Grafik Mindestmengen

Mindestmengen

Anzahl der Krankenhausstandorte 2023 mit mindestmengenrelevanten Operationen

Um eine mit einer Mindestmenge belegten Leistung erbringen zu können, müssen Krankenhäuser jährlich bis spätestens zum 7. August gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen darlegen, dass die Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Die Prognose der Krankenhäuser beinhaltet die erbrachten Eingriffszahlen des Vorjahres und des laufenden Jahres und ggf. personelle oder strukturelle Veränderungen oder weitere Umstände, wie bspw. die COVID-19-Pandemie, die die Erwartung einer positiven Prognose stützen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Mindestmengenprognosen und teilen dem Krankenhaus bis spätestens zum 7. Oktober das Ergebnis der Prüfung mit. Bestehen begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Prognose, wird diese durch Bescheid widerlegt und die Leistung darf vom Krankenhaus nicht erbracht und abgerechnet werden.

Welche Krankenhäuser erfüllen welche MIndestmengen? Finden Sie es auf einen Klick heraus - hier geht´s zu einer interaktiven Karte.

Neue Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser

Seit dem 01. Januar 2024 gibt es auch für den Bereich Neurochirurgie eine verbindlich umzusetzende Pflegepersonaluntergrenze. Damit wurden bisher für 20 pflegesensitive Bereiche Pflegepersonaluntergrenzen festgelegt, darunter für die Allgemeine Chirurgie, Innere Medizin, Pädiatrie und Intensivmedizin. Das bedeutet, auf diesen pflegesensitiven Stationen ist die maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft und Schicht verbindlich geregelt, was die Patientensicherheit erhöhen soll.

Externe Qualitätssicherung

Behandlungsfehler wie etwa bei Operationen oder Keimbefall bei Frühgeborenen machen deutlich, wie wichtig die Qualitätssicherung bei Klinikbehandlungen ist. In Niedersachsen wird die externe Qualitätssicherung  im ambulanten und stationären Sektor über ein Lenkungsgremium gesteuert, das sich aus Vertretern von Krankenkassen, Krankenhausgesellschaft, Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Vereinigung, dem Medizinischem Dienst, Ärztekammer und Vertretern der Pflege sowie Patientenvertretern zusammensetzt. Die Mitglieder der Fachgruppen (z.B. Dekubitusprophylaxe, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Pneumonie) betreuen die Qualitätssicherung auf der Fachebene.  Die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen QSmV hat koordinierende Funktion. Die Krankenhäuser und Arztpraxen sind dazu verpflichtet die Behandlung aller Patienten in ausgewählten Bereichen nach zuvor festgelegten Qualitätsindikatoren zu dokumentieren. Die Indikatoren werden dabei in Kennzahlen umgerechnet.

Die Landesgeschäftsstelle wertet die von den Krankenhäusern und Ärzten übermittelten Daten aus und nimmt bei auffälligen Ergebnissen nach Beratung in den Fachgruppen Kontakt mit den Betroffenen auf. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden abschließend zusammengefasst und in Form eines sogenannten Strukturierten Dialogs veröffentlicht.

Weitere Informationen zur sektorübergreifenden Qualitätssicherung stehen auf der Homepage des Instituts für IQTIG – Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verfügung.

Qualitätsberichte

Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich einen sogenannten Qualitätsbericht zu verfassen. Er soll Patienten und Versicherte über die Qualität und das Leistungsangebot eines Hauses informieren. Richtlinien zum Inhalt der Berichte legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Er bestimmt Qualitätsindikatoren, an denen sich die Veröffentlichungen orientieren. Die Krankenkassen und die Krankenhäuser veröffentlichen die Qualitätsberichte im Internet.

Weitere Informationen liefert der vdek-Kliniklotse