Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI

Die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen haben nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften unter Zugrundelegung der im Land für zugelassene ambulante Pflegedienste nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze festzulegen.

Auf der Grundlage der in Niedersachsen mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten vereinbarten Vergütungssätze für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurde die Vergütung für das Jahr 2024 einheitlich für alle Pflegegrade auf 65,52 Euro festgelegt.

Hier finden Sie allgemeine Informationen sowie Antragsunterlagen zur Anerkennung von Beratungsstellen nach dem SGB XI. Beachten Sie bitte unsere Hinweise.