Landesbasisfallwert
Nach § 10 Abs. 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf der Landesebene jährlich bis zum 30.11. den landesweiten Basisfallwert für das Folgejahr. In den Jahren 2005 bis 2009 wurden die krankenhausindividuellen Basisfallwerte in der so genannten „Konvergenzphase“ an einen Landespreis, den Landesbasisfallwert herangeführt. Seit dem Jahr 2009 werden alle somatischen DRG-Leistungen nun mit den Landesbasisfallwerten vergütet.
Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) hat die Obergrenze für den Anstieg der Landesbasisfallwerte verändert. Bis einschließlich 2012 war die Preisobergrenze nach §10 Absatz 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) über die Anwendung der Veränderungsrate (§ 71 SGB V) ausschließlich an die Einnahmeseite der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geknüpft. Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde der Orientierungswert eingeführt, der eine bessere Berücksichtigung der Kostenstrukturen und -entwicklungen auf Krankenhausseite vorsieht.
Diesen ermittelt das Statistische Bundesamt. Auf dieser Grundlage wird der Veränderungswert vereinbart, der die Veränderungsrate ablöst.
Der vereinbarte Landesbasisfallwert berücksichtigt nicht nur die allgemeinen Kostensteigerungen der Krankenhäuser (Personal- und Sachkosten), sondern auch Sonderprogramme u. a. für Pflegekräfte. Dementsprechend ist der Landesbasisfallwert in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.