Stationäre Pflege

Altenheim

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

Das neue Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) enthält Förderprogramme, um das Pflegepersonal im Alltag spürbar durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen zu entlasten und so die Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen zu verbessern. Zu diesen Verbesserungen gehören unter anderem die Schaffung zusätzlicher Arbeitsstellen in Pflegeeinrichtungen (§8 Abs. 6 SGB XI), Angebote zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (§8 Abs. 7 SGB XI) sowie Förderungen von digitalen Anwendungen (§8 Abs. 8 SGB XI).

Für Nordrhein-Westfalen erfolgt die Umsetzung, differenziert nach kreisfreien Städten und Kreisen, durch die Ersatzkassen - vertreten durch die DAK-Gesundheit - die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK NordWest. Eine Liste der regionalen Zuständigkeiten finden Sie hier:

Die Kontaktdaten der DAK-Gesundheit lauten:

DAK-Gesundheit, Abt. 0078 30
Nagelsweg 27-31
20097 Hamburg
E-Mail: dak-ppsg@dak.de

Weitere Informationen zur Umsetzung finden Sie auf der Homepage der DAK-Gesundheit unter http://www.dak.de/pflegepersonalstaerkungsgesetz.

Die genehmigten Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes und den Antragsvordruck für den Vergütungszuschlag nach §8 Abs. 6 SGB XI (Muster) können Sie nachfolgend herunterladen:  

Orientierungshilfen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ´s) für die Verfahren nach §8 Abs. 7 SGB XI zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf, sowie nach §8 Abs. 8 SGB XI zur Digitalisierung finden Sie hier:

Informationen zur Pflegeversicherung in der teilstationären und vollstationären Pflege finden Sie hier:

In Nordrhein-Westfalen bestehen gegenwärtig mit rund 2.300 stationären (einschließlich Kurzzeitpflege) und rund 850 teilstationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Tagespflege) Verträge für die Versorgung von Ersatzkassenversicherten. Grundlage bildet neben den gesetzlichen Vorschriften des SGB XI der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI. 

Stationäre Pflegeeinrichtungen

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz ( SGB XI ) ist eine Zulassung durch die Landesverbände der Pflegekassen in NRW erforderlich. Die Zulassung zur Pflege durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI sowie einer Vergütungsregelung gem. § 85 SGB XI gilt unmittelbar für alle Pflegekassen.

Stationäre Pflegeeinrichtungen (Vollstationär/ Kurzzeitpflege)

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Der Antrag auf einen Vertragsabschluss für Einrichtungen der stationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege ist formlos unter Beifügung eines Struktur-Erhebungsbogens sowie der dort genannten antragsbegründenden Unterlagen zu stellen. Die kompletten Antragsunterlagen (einschl. Pflegesatzkalkulation) sollten bei Neuanträgen grundsätzlich rd. 3 Monate vor Inbetriebnahme vorliegen.

Bei Einrichtungen mit einer geringen Platzzahl sowie bei besonderen Versorgungsformen (Hausgemeinschaftskonzept, Wachkomapatienten etc.) ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme erforderlich. Ein entsprechender Antrag für Tagespflege ist ebenfalls unter Beifügung eines Struktur-Erhebungsbogens beim regional zuständigen Landesverband der Pflegekassen zu stellen.

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an:

Zuständige Pflegekasse für folgende Kreise bzw. Städte

AOK Rheinland / Hamburg

Friedrich-Ebert-Str. 49
45127 Essen

Tel.: 0201 / 20 11 - 0

Aachen, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Kreis Mettmann, Kreis Aachen, Rheinisch Bergischer Kreis, Kreis Kleve und Kreis Wesel

AOK NORDWEST

Kopenhagener Str. 1
44269 Dortmund

Tel.: 0231 / 4193-0

Gelsenkirchen, Gütersloh, Hagen, Herford, Herne, Hochsauerlandkreis, Höxter, Paderborn, Olpe

BKK Landesverband NORDWEST

Hatzper Str. 36
45149 Essen

Tel.: 0201 / 179-02

Im Landesteil Nordrhein:

Solingen, Köln, Leverkusen, Kreis Viersen, Hückeswagen, Radevormwald, Wipperfürth

 

Im Landesteil Westfalen-Lippe:

Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Unna

IKK classic

Kölner Str. 3
51469 Bergisch Gladbach

Tel.: 02204 / 912 - 0

Kreis Euskirchen, Erftkreis

IKK classic

Schaumburgstr. 16 - 18
48145 Münster

Tel.: 0251 / 6059-0

Lippe, Minden-Lübbecke, Münster, Soest

Knappschaft

Knappschaftstr. 1
44799 Bochum

Tel.: 0234 / 304-0

Im Landesteil Nordrhein:

Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Wuppertal, Kreis Neuss

 

Im Landesteil Westfalen-Lippe:

Hamm, Recklinghausen, Siegen, Steinfurt, Warendorf, Bottrop

 

vdek

Ludwig-Erhard-Allee 9
40227 Düsseldorf

Zuständige
Ansprechpartner:

Dagmar Linden-Ginocchio
Tel.: 0211 / 38410 – 28
E-Mail: dagmar.linden-ginocchio@vdek.com

 

und

vdek
Königswall 44
44137 Dortmund


Marco Besse

Tel.: 0231 / 91771 – 25

E-Mail: marco.besse@vdek.com

Gisbert Elit
Tel.: 0231 / 91771 – 24
Königswall 44
44137 Dortmund
E-Mail: gisbert.elit@vdek.com

Niklas Jammerzen

Tel: 0231 / 91771 – 38

E-Mail: niklas.jammerzen@vdek.com

 

Martin Kantus
Tel.: 0231 / 91771-34
E-Mail: martin.kantus@vdek.com

Daniela Mruck

Tel.: 0231 / 91771 – 36

E-Mail: daniela.mruck@vdek.com

Im Landesteil Nordrhein:

Bonn, Mönchengladbach, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Rhein-Sieg-Kreis, Oberbergischer Kreis (außer Hückeswagen, Radevormwald, Wipperfürth)

vdek

Königswall 44
44137 Dortmund

Zuständige Ansprechpartner:

Sarah Ernst

Tel.: 0231 / 91771-44

E-Mail: sarah.ernst@vdek.com

 

und

 

Marius Beckmann

Tel.: 0211 / 38410 – 29

E-Mail: marius.beckmann@vdek.com

vdek
Ludwig-Erhard-Allee 9
40227 Düsseldorf

 

und

 

Niklas Jammerzen

Tel: 0231 / 91771 – 38

E-Mail: niklas.jammerzen@vdek.com

Im Landesteil Westfalen:

Bielefeld (ohne AWO Bielefeld), Hamm

 

 

 

 

 

Borken, Coesfeld, Dortmund

 

 

 

 

 

 

 

 

Bochum, AWO Bielefeld

 

Es wird empfohlen, sich parallel auch mit der örtlichen Heimaufsicht in Verbindung zu setzen.

Wenn Sie aktuell neue Pflegesätze verhandeln möchten, senden Sie uns bitte zeitnah den ausgefüllten gemeinsamen Nachweis zu. Optional besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer pauschalen Preisfortschreibung. Hier sind eine pauschale Erhöhung der Entgelte um bis zu 2,4 Prozent bei privaten Einrichtungen beziehungsweise bis zu 2,8 Prozent bei Wohlfahrtsverbänden und kommunalen Einrichtungen möglich.

Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagespflege haben die Möglichkeit, für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung demenzerkrankter Pflegebedürftiger sogenannte Vergütungszuschläge gem. § 43b SGB XI zu vereinbaren. Damit erfolgt eine Finanzierung zusätzlichen Betreuungspersonals. Grundlage ist eine entsprechende Vereinbarung mit den Pflegekassen.

Stationäre Pflegeeinrichtungen

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.

Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen folgende Werte festgestellt:

Gesamtheimentgelt (pro Tag)*
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
133,48 € 145,03 € 157,91 € 171,34 € 177,47 €

*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank

Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.

Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).