Heilmittelabgabe in Kitas im Landesteil Nordrhein

Illustration: Fröhliche Kinder


Heilmittelabgabe in Kindergärten/Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung in Nordrhein



Ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 hat der Landschaftsverband Rheinland sich aus der Finanzierung der medizinisch-therapeutischen Kosten für behinderte Kinder in der inklusiven Förderung zurückgezogen.

Die medizinisch-therapeutische Versorgung der behinderten Kinder ist jedoch weiterhin gesichert. Neu ist nur, dass für die Behandlung in der Einrichtung nun eine Heilmittel-Verordnung des behandelnden (Kinder-)Arztes erforderlich ist.

Die Heilmittel-Behandlung der behinderten Kinder kann, wie bisher auch, durch niedergelassene Heilmittel-Leistungserbringer erfolgen. Hierbei können die Eltern mit ihren Kindern die Therapie in der Praxis wahrnehmen oder seit dem 1. Juli 2011 bei einem ganztägigen Besuch des Kindergartens/der Kindertagesstätte die Behandlung auch in der Einrichtung durch die niedergelassene Praxis durchführen lassen.

In beiden Fällen stellt der (Kinder-)Arzt bei medizinischer Notwendigkeit die Heilmittel-Verordnung nach den Bestimmungen der Heilmittel-Richtlinie in Verbindung mit dem Heilmittel-Katalog aus. Auch bei der Behandlung in der Einrichtung wird vom Arzt kein Hausbesuch verordnet. Die Verordnung ist ohne Genehmigung direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnungsfähig.

Einige Kindergärten/-tagesstätten haben in der Vergangenheit die medizinisch-therapeutische Versorgung durch angestelltes Personal sichergestellt und möchten dies auch zukünftig tun. Für diese Einrichtungen haben die Krankenkassen in Nordrhein die Möglichkeit geschaffen, ebenfalls als zugelassener Vertragspartner Leistungen zu erbringen.

Einige Kindergärten/-tagesstätten hatten in der Vergangenheit (vor dem 31. Juli 2016) die medizinisch-therapeutische Versorgung durch angestelltes Personal sichergestellt und möchten dies auch darüber hinaus tun. Für diese Einrichtungen hatten die Krankenkassen in Nordrhein die Übergangsmöglichkeit geschaffen, ebenfalls als zugelassener Vertragspartner Leistungen zu erbringen. Diese Übergangsfrist zur Antragstellung auf Zulassung als Vertragspartner endete zum 31. Juli 2016.