Der Gesamtversorgungsvertrag

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 72 SGB XI nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen erfolgen.
Um Leistungen nach Paragraf 36 SGB XI, Paragraf 41 - 43 SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine entsprechende Zulassung.
Einrichtungen welche organisatorisch miteinander verbunden sind und eine Unterstützungen zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen ermöglichen wollen, haben zudem die Möglichkeit einen Gesamtversorgungsvertrag abzuschließen.
Die Voraussetzungen hierfür können Sie den folgenden Unterlagen entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.