Haushaltshilfe

Anspruch auf Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Haushaltshilfe (nach §§ 38, 24h SGB V) unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen. Voraussetzung ist außerdem, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe. Generell besteht der Anspruch nur, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen weiterführen kann.

Die Krankenkassen können in ihren Satzungen weitere Fälle aufnehmen, bei denen sie eine Haushaltshilfe gewähren. Die Regelungen können bei den Mitgliedskassen des Verbands der Ersatzkassen e.V. (vdek) erfragt werden.

Neue Partner für Vertragsleistung Haushaltshilfe gesucht

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) sucht neue Vertragspartner für die Versorgung mit Haushaltshilfen (nach §§ 38, 24 h SGB V). Dabei werden vor allem Anbieter gesucht, die die Versicherten der Ersatzkassen nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Zuge einer schweren Erkrankung bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen, etwa beim Wäsche waschen, Mahlzeiten zubereiten oder der Hausaufgabenbetreuung, und weitere Unterstützungsangebote im Alltag übernehmen. Nach dem neuen Vertragsangebot können dies Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen sein, zum Beispiel Reinigungsfirmen oder Kinderbetreuungsservices, die sich mit dem Angebot der Haushaltshilfen ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen wollen.

Faire Bezahlung nach Tarif

Um eine faire Bezahlung zu gewährleisten, orientiert sich die Vergütung der Haushaltshilfen an den Tarifverträgen des öffentlichen Diensts für Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Damit die Qualität der Leistung auch im Rahmen des neuen Vertragsangebots gesichert ist, können Verträge nur mit Leistungserbringern geschlossen werden, deren Leitung eine berufliche Mindestqualifikation mitbringt, wie etwa Haus- und Familienpflegerin, Hauswirtschafterin oder Erzieherin. Die Vertragspartner sind als Leiter für ihre Mitarbeiter verantwortlich.