Ambulante Pflege

Pflegebedürftige Menschen haben im Rahmen ihres Versicherungsschutzes in der häuslichen Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die ambulante Pflege soll den pflegebedürftigen Menschen helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.

Die Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch Pflegedienste gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI geschlossen wurde. Um Leistungen nach § 36 SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen diese daher eine Zulassung.

 

Das Leistungskomplexsystem

Pflegebedürftige, die daheim wohnen und Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten, wählen, sofern keine Stundenvergütung vereinbart wird, die von ihnen benötigten pflegerischen Leistungen ("Leistungskomplexe") ggf. gemeinsam mit dem Pflegedienst aus einem Angebotskatalog aus ("Leistungskomplexsystem"). Der ambulante Pflegedienst berät die Pflegebedürftigen in einem Erstgespräch über das Leistungsangebot, erstellt einen Kostenvoranschlag und schließt vor Leistungsbeginn mit den Pflegebedürftigen bzw. deren Bevollmächtigten einen schriftlichen Pflegevertrag, über das vereinbarte Leistungsspektrum und die daraus resultierenden Kosten, ab.

Zum Vergleich der Preise und des Angebots einzelner Pflegedienste empfiehlt es sich von mehreren Pflegediensten ein unverbindliches schriftliches Leistungsangebot anzufordern. Weitere Informationen und eine Liste der zugelassenen Pflegedienste im Saarland können über den vdek-Pflegelotsen oder bei den Pflegekassen abgerufen werden.