Gesetz zur Änderung des sächsischen "Blaulichtgesetzes" verabschiedet

Willen zu größerer Kostensensibilität erkennbar, aber bei Mitwirkungsrechten auf halbem Wege stehen geblieben

Dresden, 11.7.2012 - Mit der heutigen Verabschiedung der Gesetzesnovelle zum „Blaulichtgesetz“ (Sächsisches Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetz – SächsBRKG) wurde die von den gesetzlichen Krankenkassen geforderte Ausschreibung des Rettungsdienstes in Form von Vergabeverfahren (sog. Submissionsmodell) bestätigt. Gleichzeitig wird aus Sicht der Kassen der Wille des Freistaates zu größerer Kostensensibilität beim Rettungsdienst in Sachsen erkennbar. Anlässlich der heutigen Verabschiedung durch den Landtag erklären die Krankenkassen, dass der sächsische Gesetzgeber den Kurs des 2004 beschlossenen Gesetzes beibehält. Auf Grundlage des „Submissionsmodells“ ist die rettungsdienstliche Auftragsvergabe zusätzlich darauf ausgerichtet, effiziente und wirtschaftliche Strukturen zu erreichen. Begrüßt wird von den Krankenkassen, dass mit der Novellierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt wurde.

Allerdings wird mit dem Gesetz die von den Krankenkassen angestrebte Stärkung ihrer Mitwirkungsrechte nicht im erforderliche Maße umgesetzt. Der Gesetzgeber ist aus Kassensicht diesbezüglich auf halber Strecke stehen geblieben. Das Gesetz kommt zwar den Kassen als Hauptfinanzierer des Rettungsdienstes ein Stück entgegen: Künftig werden sie stärker an Entscheidungen mit finanziellen Folgen beteiligt. Dennoch kann im Fall der Fälle weiterhin ohne ihre Zustimmung über die Verwendung von Versichertengeldern entschieden werden. Hier hat es an Mut gefehlt, den Krankenkassen gleiche Rechte wie anderen Verfahrensbeteiligten einzuräumen. Angesichts der Tatsache, dass mehr als 90 Prozent der Kosten des Rettungsdienstes durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden, wäre dies notwendig gewesen. Es ist deshalb fraglich, ob unter diesen Bedingungen tatsächlich effizientere Strukturen beim Rettungsdienst zu erreichen sind.

Hintergrund:

In Deutschland werden drei verschiedene Ansätze bei der Vergabe rettungsdienstlicher Aufträge praktiziert. Beim Submissionsmodell beauftragen die Träger des Rettungsdienstes (Landkreise, Kommunen oder Rettungszweckverbände) die Hilfsorganisationen oder private Unternehmen mit der Leistungserbringung, wobei eine zentrale Abrechnung der Leistungen gegenüber den Krankenkassen durch die Träger erfolgt. Das Konzessionsmodell sieht vor, dass jeder einzelne Leistungserbringer im Rettungsdienst mit den Krankenkassen direkt abrechnet. Beim Kommunalisierungsmodell übernehmen die Träger des Rettungsdienstes selbst den Rettungsdienst, private Unternehmen und Hilfsorganisationen bleiben außen vor.

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