Gemeinsame Pressemitteilung - Seit 1.1.2014: elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen gilt seit Jahresbeginn 2014 die elektronische Gesundheitskarte als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von notwendigen ärztlichen Behandlungen bzw. als Nachweis der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sollten Versicherte von ihrer Krankenkasse noch keine elektronische Gesundheitskarte erhalten haben, kann übergangsweise die alte Krankenversicherungskarte akzeptiert werden. Darauf haben sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen geeinigt.

Unabhängig davon kann der Vertragsarzt das sogenannte Ersatzverfahren anwenden. Dies gilt zum Beispiel, wenn Versicherte im Notfall keine Karte vorlegen können, die Karte beim ersten Arzt-Patientenkontakt im Quartal wegen eines Defektes oder dem Wechsel der Krankenkasse nicht verwendet werden kann oder bei Heimbesuchern kein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung steht. Dafür erhebt der Vertragsarzt auf einem entsprechenden Vordruck die persönlichen Daten des Versicherten, die Versichertenart sowie die Krankenversicherungsnummer und den Namen der Krankenkasse. Der Versicherte bestätigt durch seine Unterschrift das Bestehen der Mitgliedschaft auf diesem Abrechnungsschein. Lediglich bei Notfällen ist die Unterschrift nicht zwingend erforderlich.

Kann jedoch bei einem Arztbesuch die elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, die Identität des Versicherten nicht bestätigt und innerhalb von 10 Tagen nicht geklärt werden, kann der Arzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Um das auszuschließen, sollte jeder Versicherte ohne gültige elektronische Gesundheitskarte sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, um mögliche Hemmnisse (wie fehlende Passbilder etc.) zu klären.

Kontakt

Dr. Claudia Beutmann
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen

Tel.: 03 51 / 8 76 55 37
E-Mail: claudia.beutmann@vdek.com