Neue Zuständigkeiten bei Fördermittelanträgen der Selbsthilfe in Sachsen

Bei der Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch die gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen ändern sich zum 1.1.2019 die Zuständigkeiten. Die Änderung betrifft die sogenannte Pauschalförderung. Mit dieser Förderung können laufende Kosten der Selbsthilfearbeit bezuschusst werden, wie etwa Büromaterial, Raummiete oder Referentenhonorare.

Die Neuregelung sieht vor, dass künftig alle sächsischen Selbsthilfegruppen ihre Anträge bei der AOK PLUS einreichen. Selbsthilfekontaktstellen senden die Unterlagen an die IKK classic. Für die Anträge der Landesverbände der Selbsthilfe sind die Landesvertretung Sachsen des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) und der BKK Landesverband Mitte zuständig. Die KNAPPSCHAFT übernimmt die Aufgabe der Finanzplanung.

Bei der Pauschalförderung der Selbsthilfe arbeiten die gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen zusammen und teilen sich die Zuständigkeiten. Damit braucht jede Selbsthilfeorganisation nur an einer Stelle die Förderung zu beantragen. Für das Förderjahr 2019 können bis zum 31.1.2019 Anträge gestellt werden. Weitere Informationen und die Antragsformulare zum Download bieten die Websites der beteiligten Kassen und Kassenverbände.

Im laufenden Jahr unterstützten die gesetzlichen Krankenkassen sächsische Selbsthilfegruppen mit 837.000 Euro aus Mitteln der Pauschalförderung. Selbsthilfekontaktstellen im Freistaat erhielten 311.000 Euro und Landesverbände 788.000 Euro.

Kontakt

Dr. Claudia Beutmann
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen

Tel.: 03 51 / 8 76 55 37
E-Mail: claudia.beutmann@vdek.com